Kirchenordnung der Christkatholischen Kirchgemeinde Zürich (183.10)
Kirchenordnung der Christkatholischen Kirchgemeinde Zürich (183.10)
Kirchenordnung der Christkatholischen Kirchgemeinde Zürich
1 Christkatholische Kirchgemeinde – Kirchenordnung
183.10 Kirchenordnung der Christkatholischen Kirchgemeinde Zürich (vom 21. Juni 2018)
1 ,
2 Die Kirchgemeindeversammlung beschliesst: Präambel Die Christkatholische Kirchgemeinde Zürich ist ein Teil des Bistums der Christkatholischen (Altkatholis chen) Kirche der Schweiz. Ihr ob liegt die Pflege des kirchlichen Lebens nach den in der Verfassung der Christkatholischen Kirc he der Schweiz nieder gelegten Grundsätzen. In der Absicht, im Kanton Zürich als dem Gebiet der Kirchgemeinde die Voraussetzungen dafür zu schaffe n, und im Willen, die je eigenen kirchlichen wie auch die kirchlich-körperschaftlichen Zuständigkeiten zu beachten und mit den kirchlichen Organen einverne hmlich zusammen zuarbeiten, geben sich die christka tholischen Einwohnerinnen und Ein wohner des Kantons Zürich folgende Kirchenordnung: I. Die Körperschaft
Bestand Art.
1
1 Die Christkatholische Kirchgem einde Zürich ist eine selbst ständige Körperschaft des öffentlichen Rechts gemäss Art. 130 Abs. 1 lit. c der Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005 (KV)
5 , die sowohl Elemente einer kantonale n kirchlichen Körperschaft als auch Elemente einer Kirchgemeinde im Sinne der §§
10 ff. des Kirchengeset zes vom 9. Juli 2007 (KiG)
8 enthält.
2 Sie hat ihren Sitz in der Stadt Zürich.
Aufgaben Art.
2 Die Christkatholische Kirchg emeinde ist auf ihrem Gebiet verantwortlich für das kirchliche Leben und den Aufbau von Gemein schaft sowie für die Wahrnehmung ihrer öffentlichen und sozialen Ver pflichtungen.
2 Sie sorgt insbesondere für Gotte sdienst, Religionsunterricht und Seelsorge. Sie errichtet und unterhä lt die notwendigen Gebäulichkei ten und finanziert ihre Verwaltung, Institutionen und Vorhaben. Sie unterstützt die Diaspora und gesam tschweizerische kirchliche Tätig keiten und finanziert sie mit.