Personalreglement der Christkatholischen Kirchgemeinde Zürich (183.15)
Personalreglement der Christkatholischen Kirchgemeinde Zürich (183.15)
Personalreglement der Christkatholischen Kirchgemeinde Zürich
1 Christkatholische Kirchgemeinde – Personalreglement
183.15 Personalreglement der Christkatholischen Kirchgemeinde Zürich (vom 24. April 2018)
1 ,
2 Die Kirchenpflege, gestützt auf Art. 26 Abs. 1 lit. c und k der Kirchenordnung der Christ katholischen Kirchgemeinde Zü rich vom 21. Juni 2018 (KO)
5 , beschliesst:
Geltungsbereich Art.
1 Das Anstellungsreglement regelt das Arbeitsverhältnis der von der Kirchgemeindeversammlung gewählten Mitglieder der Kirch pflege und der Rechnungsprüfungs kommission, der Delegierten und Ersatzdelegierten der Nationalsy node, der Pfarrerinnen und Pfarrer, Diakoninnen und Diakone wie auch der übrigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kirchengemeinde.
Anstellungs
-
instanz Art.
2 Anstellungsinstanz ist die Ki rchenpflege. Sie kann ihre An stellungsbefugnisse einer Kommission gemäss Art. 29 Abs. 2 KO über tragen (Personalkommission), der mindestens der Präsident der Kirch gemeinde und der Gutsve rwalter angehören muss.
Stellen
-
ausschreibung Art.
3 Offene Stellen werden in de r Regel öffentlich ausgeschrie ben. Die Ausschreibung kann unterbleiben, wenn die Stelle auf dem Berufungsweg besetzt wird oder wenn andere Mittel der Personalgewin nung grösseren Er folg versprechen.
Aufsicht Art.
4 Die administrative und fachliche Aufsicht über die im Gel tungsbereich dieses Reglements tä tigen Personen obliegt der Kirchen pflege oder einer von dieser dazu bestellten Kommission, soweit die berufsbezogenen Bestimm ungen, insbesondere hins ichtlich der Mitglie der des Pfarramtes, nichts Abweichendes enthalten.
Rechtsnatur
der Arbeits
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verhältnisse Art.
5 Das Arbeitsverhältnis ist öffent lichen Rechts. Im nicht kirch lichen, insbesondere administrativen Bereich mit geringem Pensum kön nen auch privatrechtliche Arbeitsverhältnisse eingegangen werden.
Anwendbares
Recht Art.
6 Soweit die Kirchenordnung und dieses Reglement nichts Abweichendes bestimmen, findet auf sämtliche Arbeitsverhältnisse das Obligationenrecht (OR)
6 Anwendung, bei den öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnissen öffentliches Recht.