Monitoring Gesetzessammlung

Reglement über die Vorbereitung der Wahl neuer Mitglieder des Bankrates und des Bankp... (951.11)

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Reglement über die Vorbereitung der Wahl neuer Mitglieder des Bankrates und des Bankp... (951.11)

Reglement über die Vorbereitung der Wahl neuer Mitglieder des Bankrates und des Bankpräsidiums der Zürcher Kantonalbank

1 Vorbereitung der Wahl neuer Mitglieder Bankrat/Bankpräsidium
951.11 Reglement über die Vorbereitung de r Wahl neuer Mitglieder des Bankrates und des Bankpräsidiums der Zürcher Kantonalbank (vom 1. November 2021)
1 ,
2 Der Kantonsrat, gestützt auf §
11 Abs. 2 Ziff. 9 des Kantonalbankgesetzes vom 28. Sep tember 1997
4 und nach Einsichtnahme in die Anträge des Bankrates vom
28. Mai 2020
3 und der Aufsichtskommission über die wirtschaftlichen Unternehmen vom 14. April 2021, beschliesst:
Gegenstand

§ 1.

Dieses Reglement regelt die Vorbereitung der Wahl neuer Mitglieder des Bankrates und des Ba nkpräsidiums der Zürcher Kanto nalbank.
Anforderungen
an Bankrat und
Bankpräsidium

§ 2.

Im Bankrat und im Bankpräsidium müssen diejenigen Quali fikationen, Fähigkeiten, Erfahrungen und persönlichen Eigenschaften vertreten sein, die für die Oberleit ung, Aufsicht und Kontrolle über die Zürcher Kantonalbank nötig sind.
Anforderungs
-
profil

§ 3.

1 Der Bankrat erarbeitet, gestüt zt auf die Vorgaben der Eid genössischen Finanzmarktaufsich t (FINMA) und des Kantonalbank gesetzes vom 28. September 1997
4 , ein Anforderungsprofil für den Bank- rat und das Bankpräsidium als Gesamtor gan. Er überprüft dieses regel- mässig.
2 Das Anforderungsprofil gibt Auskunft über Zielgrösse und Erfül lungsgrad der relevanten Qualifikat ionen, Fähigkeiten, Erfahrungen und persönlichen Eigenschaften.
3 Das Anforderungsprofil dient de m Kantonsrat als Grundlage für die Suche nach geeigneten Kandidatinnen und Kandidaten.
Vorprüfung

§ 4.

1 Die nominierenden Fraktionen überprüfen vor ihrer Nomi nation, ob a. die Kandidatin oder der Kandida t über einen guten Ruf verfügt, b. bei der Kandidatin oder dem Ka ndidaten Interessenkollisionen vor liegen, c. ein gesetzlicher Unvere inbarkeitsgrund vorliegt und
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