Finanzausgleichsverordnung (132.11)
Finanzausgleichsverordnung (132.11)
Finanzausgleichsverordnung
1 Finanzausgleichsverordnung (FAV)
132.11 Finanzausgleichsverordnung (FAV) (vom 17. August 2011)
1 ,
2 Der Regierungsrat beschliesst:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen A. Einwohnerbestand
Stichtag und
Zusammen
-
setzung
§ 1.
1 Das Statistische Amt stellt den Einwohnerbestand gemäss
§ 8 lit.
e des Finanzausgleichsgesetzes vom 12. Juli 2010 (FAG)
3 fest. Massgebend ist der Hauptwohnsitz.
2 Die Erfassung des Einwohnerbesta ndes erfolgt jährlich. Stichtag ist der 31. Dezember.
3 Personen, die am Stichtag in der Gemeinde ge meldet sind oder wegziehen, werden erfasst, wenn sie a. schweizerische St aatsangehörige sind, b. ausländische Staatsangehörige mit einer Niederla ssungs- oder Auf enthaltsbewilligung sind, c. ausländische Staatsangehörige sind , die nicht unter lit. b fallen und seit mindestens zwölf Monaten in der Gemeinde gemeldet sind.
4 Asylsuchende werden nicht erfasst.
Lieferung der
Daten
§ 2.
1 Die Gemeinden sind für die Vollständigkeit, Richtigkeit und Rechtzeitigkeit der Datenliefer ung an das Statistische Amt ver antwortlich.
2 Unterbleibt die Lieferung oder ist sie unvollständig, kann das Sta tistische Amt Ergänzungen verlangen. Bleiben diese aus, kann es statis tische Verfahren einsetzen, um den Einwohnerbestand zu berechnen. B. Steuerfüsse
Gewogener
Steuerfuss
§ 3.
Für die Berechnung des gewogen en Steuerfusses gemäss §
8 lit. c Satz 2 FAG werden die Steu erfüsse der einzelnen Gruppen von Steuerzahlenden mit der absoluten Steuerkraft der jeweiligen Gruppe multipliziert; die Summe dieser Produkte wird durch die Summe der absoluten Steuerkraft der Gruppen geteilt. Massgebend ist die For mel 7 im Anhang zu dieser Verordnung.