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Verordnung über das Register der Mitglieder und weiterer Personen der Römisch-katholi... (182.14)

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Verordnung über das Register der Mitglieder und weiterer Personen der Römisch-katholi... (182.14)

Verordnung über das Register der Mitglieder und weiterer Personen der Römisch-katholischen Körperschaft des Kantons Zürich

1 Verordnung – Register der Mitg lieder und weiterer Personen
182.14 Verordnung über das Register der Mitglieder und weiterer Personen der Römisch-katholischen Körperschaft des Kantons Zürich (RMVO) (vom 2. Dezember 2021)
1 ,
2 Die Synode der Römisch-katholischen Körperschaft des Kantons Zürich beschliesst:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Gegenstand

§ 1.

Diese Verordnung regelt: a. den Betrieb und die Nutzung des Registers der Mitglieder und wei terer Personen durch die Körp erschaft und die Kirchgemeinden, b. dessen Inhalt, c. den Datenzugriff und die Datenbekanntgabe, d. die Bearbeitung von Daten über Nichtmitglieder für kirchliche Zwecke.
Zweck

§ 2.

Das Register dient der Erfassung der Mitglieder der Körper schaft sowie der Erfassung weiterer Personen (Nichtmitglieder), soweit dies für kirchliche Zwecke notwendig ist.
Begriffe

§ 3.

In dieser Verordnung bedeuten: a. Register: elektronisch betriebene s Register, in dem die Personen, die gemäss Art. 2 der Kircheno rdnung der Römisch-katholischen Körperschaft des Kantons Zürich vom 29. Januar 2009
6 Mitglied der Körperschaft sind, und die Ni chtmitglieder erfasst sind, b. Identifikator: nicht sprechende und unveränderliche Nummer, die als funktionales Element in einem Datenbestand die eindeutige Iden tifikation einer Person oder einer Sache erlaubt, c. Merkmal: Eigenschaft einer Person oder Sache, die objektiv erfasst und beschrieben werden kann.
Zweckverbände

§ 4.

Als Kirchgemeinden im Sinn di eser Verordnung gelten auch die Zweckverbände von Kirchgemeinden.
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