Monitoring Gesetzessammlung

Kantonales Geoinformationsgesetz (704.1)

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Kantonales Geoinformationsgesetz (704.1)

Kantonales Geoinformationsgesetz

1 Kantonales Geoinforma tionsgesetz (KGeoIG)
704.1 Kantonales Geoinformationsgesetz (KGeoIG) (vom 24. Oktober 2011)
1 ,
2 Der Kantonsrat, nach Einsichtnahme in die gleich lautenden Anträge des Regierungs rates vom 8. Juni 2010
4 und der Kommission fü r Staat und Gemeinden vom 15. April 2011, beschliesst:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Gegenstand

§ 1.

Dieses Gesetz regelt a. den Vollzug des Bundesgesetzes vom 5. Oktober 2007 über Geo information (GeoIG)
8 , b. die Erhebung und Verwendung von Geodaten des Kantons und der Gemeinden, c. die Anlage und Nachführung de s digitalen Leitungskatasters.
Zweck

§ 2.

Dieses Gesetz bezweckt, da ss Geodaten den Behörden des Kantons und der Gemeinden sowie de r Wirtschaft, de r Gesellschaft und der Wissenschaft für eine breite Nutzung, nachhaltig, aktuell, rasch, einfach, in der erforderlichen Qu alität und zu angemessenen Kosten zur Verfügung stehen.
Geltungsbereich

§ 3.

1 Dieses Gesetz gilt für a. die Geobasisdaten des kantonale n Rechts und andere Geodaten des Kantons, b. die Geobasisdaten des kommuna len Rechts und a ndere Geodaten der Gemeinden, soweit die Ge meinden keine abweichenden Be stimmungen erlassen.
2 Die Bestimmungen für die Geoba sisdaten des kantonalen Rechts gelten auch für die Geobasisdaten des Bundesrechts, sofern das Bun desrecht oder das übrige kantonal e Recht keine abweichenden Bestim mungen enthält.
Begriffe

§ 4.

Die Begriffsbestimmungen gemäss Art.
3 Abs.
1 GeoIG
8 und Art.
2 der Verordnung vom 21. Mai 2008 über Geoinformation
9 gelten sinngemäss.
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