Leitungskatasterverordnung (704.14)
Leitungskatasterverordnung (704.14)
Leitungskatasterverordnung
1 Leitungskatasterverordnung (LKV)
704.14 Leitungskatasterverordnung (LKV) (vom 26. Januar 2022)
1 ,
2 Der Regierungsrat, gestützt auf §
19 Abs. 3 des Kantonalen Geoinformationsgesetzes vom
24. Oktober 2011
3 , beschliesst:
Geltungsbereich
§ 1.
1 Der kantonale Leitungskataster umfasst alle ober- und unter irdischen Versorgungs- und Entsor gungsleitungen, Trassen und die zuge hörigen baulichen Objekte der Medi en Abwasser, Elektrizität, Fern wärme, Gas, Kommunikation und Wasser.
2 Zusätzlich können weitere Medi en und Leitungselemente sowie die Projektperimeter im kantonalen Leitungskataster dargestellt wer den.
3 Die Leitungskatasterinformation en werden durch Metadaten be schrieben. Diese umfassen zusätzlich die Zuständigkeitsperimeter der verschiedenen Leitungsmedien.
Begriffe
§ 2.
In dieser Verordnung bedeuten: a. Werkinformationen: die Gesamthe it aller Daten eines Mediums, die eine Eigentümerin oder ein Eigentümer der Leitungen für den Betrieb und den Unterhalt des Werks benötigt, b. Leitungskatasterinformationen: Teil der Werkinformationen über die Leitungen und Trassen sowie die zugehörigen baulichen Ob jekte, c. Leitungskatasterauszug: digitaler grafischer Auszug aus den Lei tungskatasterinformationen, d. Zuständigkeitsperimeter: Gebiet der dargestellten Versorgungs- und Entsorgungsleitungen (Endver sorgung), der Tr ansportleitun gen (Durchleitungen) und optional das potenzielle Erschliessungs gebiet einer Eigentümerin oder ei nes Eigentümers der Leitungen.
Katasterleitung
§ 3.
1 Das Amt für Raumentwicklung leitet den kantonalen Lei tungskataster.
2 Die Katasterleitung hat insbesondere folgende Aufgaben: sie a. beaufsichtigt die am kantonalen Leitungskataster beteiligten Stel len, b. gibt Standards vor,