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Denkmalpflegefondsverordnung (612.4)

CH - ZH

Denkmalpflegefondsverordnung (612.4)

Denkmalpflegefondsverordnung

1 Denkmalpflegefonds verordnung (DPFV)
612.4 Denkmalpflegefondsverordnung (DPFV) (vom 15. Dezember 2021)
1 ,
2 Der Regierungsrat, gestützt auf §§
4 Abs. 1, 6 Abs. 3 und 7 Abs. 2 des Lotteriefondsgesetzes vom 2. November 2020
3 , beschliesst:
Fonds
-
verwaltung

§ 1.

Das Generalsekretariat der Ba udirektion verwaltet den Denk malpflegefonds.
Beitragsberech
-
tigte Vorhaben

§ 2.

Die Mittel des Fonds werden zur Erhaltung und Förderung des bau- und kulturhistorischen Erbes im Kanton Zürich verwendet, insbesondere für a. Beiträge an Vorhaben zur Erhaltung von Schutzobjekten, b. Betriebsbeiträge an kulturh istorische Organisationen.
Beiträge für
Schutzobjekte

§ 3.

1 Mit Beiträgen gemäss §
2 lit. a werden nur Vorhaben unter stützt, die a. der Erfüllung des Schutzzwecks des Schutzobjekts dienen und b. sach- und fachgerecht geplant und ausgeführt werden und bei denen die Erhaltung des Schutzobj ekts gewährleistet ist.
2 Beitragsberechtigt sind alle Ko sten zur Erhaltung der schutzwür digen Substanz von Schutzobjekten.
3 An die beitragsberechtigten Ko sten können folgende Beiträge ge währt werden: a. 30% bei Schutzobjekten von kantonaler Bedeutung, b. 20% bei Schutzobjekten v on regionaler Bedeutung.
4 In besonderen Fällen kann ein Beitrag bis zu 100% der beitrags berechtigten Kosten gewährt werden . Ein besonderer Fall liegt insbe sondere vor, wenn das Denkmalschutzobjekt er höht schutzwürdig ist und sein Erhalt besondere Sorgfalt erfordert oder zu wesentlich höhe ren Folge- oder Unterhaltskosten führt.
5 Gemeinden sowie Körper schaften, Stiftungen und selbstständigen Anstalten des öffentlichen und privaten Rechts, denen aus der Selbst bindung gemäss §
204 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. Septem ber 1975
4 durch denkmalpflegerisch bedi ngte Aufwendungen besonders hohe Kosten erwachsen, kann ein Beitrag gewährt werden.
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