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Verordnung über die Organisation des Obergerichts (212.51)

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Verordnung über die Organisation des Obergerichts (212.51)

Verordnung über die Organisation des Obergerichts

1 Verordnung über die Organisation des Obergerichts
212.51 Verordnung über die Organisation des Obergerichts (vom 3. November 2010)
1 Das Obergericht, in Anwendung der §§
42, 59 Abs. 2, 75 Abs. 2 und 76 des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisat ion im Zivil- und Strafprozess (GOG)
3 , der §§
32, 35 und 37 lit. d des Notariatsgesetzes
6 sowie der

§§

3 und 7 der Vollzugsverordnung der obersten kant onalen Gerichte zum Personalgesetz
4 , beschliesst: A. Organe des Obergerichts

§ 1.

1 Das Obergericht erfüllt seine Aufgaben als Gesamtbehörde, durch die Zivil- und Strafkammern , durch das Handelsgericht, durch das Zwangsmassnahmengericht un d durch die Verw altungskommis sion sowie durch die Rekurskommission.
2 Ausserdem werden Justizverwaltungsgeschäfte des Obergerichts durch diese Verordnung dem Obergerichtspräs idium, dem General sekretariat, dem Notari atsinspektorat, seiner erweiterten Geschäfts leitung, den Notariaten, dem Betrei bungsinspektorat, der Bibliotheks kommission sowie den Bezirk sgerichten übertragen. B. Das Obergericht als Gesamtbehörde (Gesamtgericht)

§ 2.

Das Obergericht konstituiert sich jeweils nach seiner Gesamt erneuerung für den Rest des Kale nderjahres und soda nn je am Jahres ende für das folgende Jahr, im le tzten Jahr einer Amtsperiode bis zu deren Ablauf.

§ 3.

Das Gesamtgericht wählt bei se iner Konstituierung auf die gleiche Dauer: a. den Obergerichtspräsidenten od er die Obergerichtspräsidentin, b. den ersten Vizepräsidenten oder die erste Vizepräsidentin des Obergerichts und die als Vorsitzende der Zivil- und Strafkammern erforderlichen weiteren Vizepräsidenten oder Vizepräsidentinnen,
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