Monitoring Gesetzessammlung

Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie im Bildungsbereich (818.14)

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Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie im Bildungsbereich (818.14)

Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie im Bildungsbereich

1 V Covid-19 Bildungsbereich
818.14 Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie im Bildungsbereich (V Covid-19 Bildungsbereich) (vom 22. September 2021)
1 ,
2 Der Regierungsrat, gestützt auf Art. 40 des Bundesgese tzes vom 28. September 2012 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen
3 ,
10 beschliesst:
Schutzkonzept

§ 1.

1 Zur Erstellung eines Schut zkonzepts sind verpflichtet: a. die öffentlichen Schulen der obligatorischen Volksschule, b. alle Schulen, an denen die obligat orische Schulpflic ht erfüllt werden kann, c. die Sonderschulen, d. die öffentlichen Schulen fü r Berufsvorbereitungsjahre, e. die Schulen der Sekundarstufe II einschliesslich Untergymnasien, f. die Anbietenden von überbetrieblichen Kursen.
2 Für die Erstellung des Schutzkon zepts, dessen Umsetzung und Über wachung sind folgende Stellen zuständig: a. die Schulpflegen der öffentlichen Schulen der obligatorischen Volks schule, b. die Trägerschaften der Sonderschul en und der Schulen, an denen die obligatorische Schulpf licht erfüllt werden kann, c. die Trägerschaften der öffentliche n Schulen für Berufsvorbereitungs jahre und der überbe trieblichen Kurse, d. die Schulleitungen der Schulen de r Sekundarstufe II einschliesslich Untergymnasien.
3 Das Schutzkonzept muss mindestens folgende Punkte enthalten: a. Massnahmen betreffend Hygien e, Mindestabstand, Raumluftquali b. Umgang mit angeordneten Isolati ons- und Quarantänemassnah men, c. Massnahmen betreffend Schul- und Klassenanlässe der Schulen ge mäss Abs. 1 lit. a–d, d. Pflichten der Arbeitgebenden zum Schutz der Arbeitnehmenden,
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