Verordnung über das Gebäude- und Wohnungsregister und die Datenlogistik (704.16)
Verordnung über das Gebäude- und Wohnungsregister und die Datenlogistik (704.16)
Verordnung über das Gebäude- und Wohnungsregister und die Datenlogistik
1 Gebäude- und Wohnungsregister und die Datenlogistik (GWDV)
704.16 Verordnung über das Gebäude- und Wohnungsregister und die Datenlogistik (GWDV)
8 (vom 29. Januar 2014)
1 ,
2 Der Regierungsrat, gestützt auf die Verordnung vom 9. Juni 2017 über das eidgenössische Gebäude- und Wohnungsregister (VGWR)
7 und das Kantonale Geo informationsgesetz vom 24. Oktober 2011
4 ,
8 beschliesst: A. Begriffe
§ 1.
8 In dieser Vero rdnung bedeuten: a. Datenhaltung: elektronische Speic herung von Daten, b. Datenintegration: Zusammenführen von Informationen aus ver schiedenen Datenbeständen, um die Daten für ve rschiedene Auf gaben nutzbar zu machen, c. Datenübermittlung: Datentransport und Weitergabe von Daten insbesondere im Abrufverfahren, d. Gebäude- und Wohnungsregister (GWR): eidgenössisches Register mit Angaben zu Gebäuden mit den dazugehörigen Wohnungen gemäss VGWR, e. öffentliche Organe: Organe gemäss §
3 des Gesetzes über die In formation und den Datenschut z (IDG) vom 12. Februar 2007
3 und Art. 3 Bst. h des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Daten schutz
6 , f. zuständige Stelle: Stelle, die aufgrund der ge setzlichen Regelung für das Erheben, Nachführen und Verw alten der Daten zuständig ist, g. Erhebungsstellen Baustatistik: Stellen, die zu Statistikzwecken zur Bautätigkeit befragt werden, h. kombinierte Bau-/GWR-Erhebung: Führen der Baustatistik kom biniert mit der Erhebung von Änderungen am GWR.