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Verordnung über den preisgünstigen Wohnraum (700.8)

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Verordnung über den preisgünstigen Wohnraum (700.8)

Verordnung über den preisgünstigen Wohnraum

1 Verordnung über den preisg ünstigen Wohnraum (PWV)
700.8 Verordnung über den preisgünstigen Wohnraum (PWV) (vom 11. Juli 2018)
1 ,
2 Der Regierungsrat, gestützt auf §
49 b des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September
1975
3 , beschliesst: A. Gegenstand und Festlegung
Gegenstand

§ 1.

Diese Verordnung regelt für preisgünstigen Wohnraum a. die Grundsätze für die Festlegung von Mindestanteilen in der Bau- und Zonenordnung, b. die baulichen und finanziellen Anforderungen, c. die Berechnung der höc hstzulässigen Mietzinse.
Festlegung
in der Bau- und
Zonenordnung

§ 2.

1 Die Gemeinden berücksichtigen bei der Festlegung von Min destanteilen an preisgünstigem Wohnraum in der Bau- und Zonenord nung die örtlichen Verhältnisse.
2 Sie erlassen mit der Festlegung Vorschriften zur Sicherstellung einer angemessenen Belegung der preisgünstigen Wohnungen.
3 Sie erläutern die Durchführbarke it der festgelegten Mindestanteile in einem Bericht gemäss Art.
47 der Raumplanungsverordnung vom
28. Juni 2000
7 . B. Anforderungen an die Er stellung und Erneuerung von preisgünstigem Wohnraum
Grundsatz

§ 3.

Wohnraum gilt als preisgünstig, wenn die tatsächlichen Kos ten des Bauvorhabens die pauscha lierten Höchstwerte für die Gesamt förderungsverordnung vom 1. Juni 2005 (WBFV)
4 nicht übersteigen.
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