Verordnung über den preisgünstigen Wohnraum (700.8)
Verordnung über den preisgünstigen Wohnraum (700.8)
Verordnung über den preisgünstigen Wohnraum
1 Verordnung über den preisg ünstigen Wohnraum (PWV)
700.8 Verordnung über den preisgünstigen Wohnraum (PWV) (vom 11. Juli 2018)
1 ,
2 Der Regierungsrat, gestützt auf §
49 b des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September
1975
3 , beschliesst: A. Gegenstand und Festlegung
Gegenstand
§ 1.
Diese Verordnung regelt für preisgünstigen Wohnraum a. die Grundsätze für die Festlegung von Mindestanteilen in der Bau- und Zonenordnung, b. die baulichen und finanziellen Anforderungen, c. die Berechnung der höc hstzulässigen Mietzinse.
Festlegung
in der Bau- und
Zonenordnung
§ 2.
1 Die Gemeinden berücksichtigen bei der Festlegung von Min destanteilen an preisgünstigem Wohnraum in der Bau- und Zonenord nung die örtlichen Verhältnisse.
2 Sie erlassen mit der Festlegung Vorschriften zur Sicherstellung einer angemessenen Belegung der preisgünstigen Wohnungen.
3 Sie erläutern die Durchführbarke it der festgelegten Mindestanteile in einem Bericht gemäss Art.
47 der Raumplanungsverordnung vom
28. Juni 2000
7 . B. Anforderungen an die Er stellung und Erneuerung von preisgünstigem Wohnraum
Grundsatz
§ 3.
Wohnraum gilt als preisgünstig, wenn die tatsächlichen Kos ten des Bauvorhabens die pauscha lierten Höchstwerte für die Gesamt förderungsverordnung vom 1. Juni 2005 (WBFV)
4 nicht übersteigen.