Kinder- und Jugendheimgesetz (852.2)
Kinder- und Jugendheimgesetz (852.2)
Kinder- und Jugendheimgesetz
1 Kinder- und Jugend heimgesetz (KJG)
852.2 Kinder- und Jugendheimgesetz (KJG) (vom 27. November 2017)
1 ,
2 Der Kantonsrat, nach Einsichtnahme in die Anträge des Regierungsrates vom 19. August
2015
3 und der Kommission für Bildung und Kultur vom 11. Juli 2017, beschliesst: A. Allgemeine Bestimmungen
Zweck und
Gegenstand
§ 1.
1 Dieses Gesetz bezweckt die Sicherstellung eines bedarfs gerechten Angebots an ergänz enden Hilfen zur Erziehung.
2 Es regelt a. die Planung und Finanz ierung des Angebots, b. die melde- und bewilligun gspflichtigen Tätigkeiten.
Begriffe
§ 2.
In diesem Gesetz bedeuten: a. ergänzende Hilfen zur Erziehung: sozialpädagogische Fa milienhilfe, Familienpflege, Dienstleistungs angebote in der Familienpflege, Heimpflege, b. Direktion: die für das Bildungswesen zust ändige Direktion des Regierungs rates.
Anspruch und
Angebot
§ 3.
1 Anspruch auf ergänzende Hilfen zur Erziehung haben Kin der und Jugendliche mit Wohnsitz im Kanton Zürich.
2 Er besteht grundsätzlich bis zur Vo lljährigkeit. Üb er die Volljäh rigkeit hinaus besteht er insbesonde re bis zum Abschluss einer ergän zenden Hilfe zur Erziehung.
3 Die Verordnung legt die Angebote fest.
4 Die Gestaltung des Angebots er folgt auf der Gr undlage einer kan tonalen Gesamtplanung und trägt de n Grundsätzen der Wirksamkeit, Qualität und Wirtschaftlichkeit Rechnung.
Kindeswohl und
Einbezug
§ 4.
1 Die Leistungserbringung orient iert sich am Wohl der Kin der und Jugendlichen.
2 Diese werden in sie betreffende n Angelegenheiten entsprechend ihrem Alter und ihrer Reife angehört und in die Entscheidfindung ein bezogen.