Rechnungslegungsverordnung (611.1)
Rechnungslegungsverordnung (611.1)
Rechnungslegungsverordnung
1 Rechnungslegungsverordnung (RLV)
611.1 Rechnungslegungsverordnung (RLV) (vom 29. August 2007)
1 Der Regierungsrat, gestützt auf §§
23 Abs. 3, 24 Abs. 2, 25 Abs. 4, 46 Abs. 2 und 54 Abs. 4 des Gesetzes über Controlling und Rechnungslegung (CRG) vom
9. Januar 2006
5 , beschliesst:
1. Teil: Allgemeine Bestimmungen
Gegenstand
§ 1.
Diese Verordnung regelt die Rechnungslegung gemäss §§
44–
57 CRG sowie die Rechnungsführung und die interne Kontrolle.
Geltungsbereich
§ 2.
1 Diese Verordnung gilt für Be hörden und Organisationen, soweit sie dem CRG unterstellt sind.
2 Ist eine Organisation dem CRG ni cht unterstellt, aber in der kon solidierten Rechnung zu erfassen, so gelten für sie die Bestimmungen des 2. Teils, soweit dies für die Erstellung der konsolidierten Rechnung erforderlich ist.
2. Teil: Rechnungslegung
1. Abschnitt: Anwendbare Normen
Regelwerk
§ 3.
1 Das Regelwerk gemäss §
46 Abs.
2 CRG sind die Internatio nal Public Sector Accounting Standards (IPSAS).
2 Soweit die IPSAS keine Regelung en enthalten, werden andere anerkannte Standards oder Teil e davon sinngemäss angewandt.
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3 Die massgeblichen Standards der Regelwerke werden im Anhang ausgewiesen.
4 Die Standards bilden die Grundlag e für diese Verordnung und für das Handbuch für Rechnungslegung (Handbuch). Das Handbuch ist verbindlich.
5 Der Regierungsrat legt den Anhang zur RLV abschliessend fest.