Verordnung über die Organisation und den Geschäftsgang des Sozialversicherungsgerichts (212.811)
Verordnung über die Organisation und den Geschäftsgang des Sozialversicherungsgerichts (212.811)
Verordnung über die Organisation und den Geschäftsgang des Sozialversicherungsgerichts
1 Organisation und Geschäftsgang des Sozialversicherungsgerichts
212.811 Verordnung über die Organisation und den Geschäftsgang des Sozialversicherungsgerichts (OrgV SVGer) (vom 26. Oktober 2004)
1 Das Sozialversicherungsgericht, in Anwendung von §
7 Abs. 1 lit. a und c de versicherungsgericht vom 7. März 1993 (GSVGer)
4 , beschliesst: A. Plenum
Konstituierung
§ 1.
1 Das Plenum des Sozialversicher ungsgerichts konstituiert sich jeweils nach der Erneuerungswahl seiner Mitglieder, danach jeweils nach Ablauf von zwei Jahren. Es kann sich auch in der Zwischenzeit neu konstituieren.
2 Anlässlich der Konstituierung ni mmt es die Wahlen gemäss §§
8 Abs. 1 und 39 Abs. 1 GSVGer
4 vor. Zudem wählt es die weiteren Mit glieder der Geschäftsleitung gemäss §
4 Abs. 1 dieser Verordnung.
5
3 Die Amtsdauer endet mit der näch sten ordentlichen Konstituie rung oder mit der Neuwahl anlässlic h einer ausserordentlichen Kons tituierung.
4 Das Plenum legt die Zahl der Kammern fest, regelt deren Zustän digkeit und teilt ihnen die voll- und teilamtlichen Mitglieder sowie die Ersatzmitglieder zu.
Zuständigkeit
§ 2.
1 Das Plenum ist für den ord nungsgemässen Betrieb des Ge richts verantwortlich.
2 Neben den in §§
5 c Abs. 1, 6 Abs. 2 sowie 8 Abs. 2 und 3 GSVGer
4 geregelten Obliegenheiten ist es fü r folgende Geschäfte und Aufgaben zuständig:
5 a. Erlass von Verordnungen und anderen allgemein verbindlichen Beschlüssen von grundlegender Bedeutung, namentlich in den Be reichen Personal, Budget, Controllin g, Qualitätssicherung und Recht sprechungskoordination,