Finanzverordnung zum Volksschulgesetz (412.105)
Finanzverordnung zum Volksschulgesetz (412.105)
Finanzverordnung zum Volksschulgesetz
1 Finanzverordnung zum Volksschulgesetz
412.105 Finanzverordnung zum Volksschulgesetz (vom 11. Juli 2007)
1 Der Regierungsrat beschliesst: A. Allgemeine Bestimmungen
Gegenstand und
Geltungsbereich
§ 1.
Diese Verordnung regelt den Vo llzug der Bestimmungen des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005 (VSG)
2 über die Finanzen und von §
72 VSG
2 , mit Ausnahme der Bestimm ungen über die Musikschu len und die Sonderschulung.
§ 2.
10 B. Löhne der Lehrpersonen
§ 3.
10
Rechnung
-
stellung
§ 4.
11 Das Volksschulamt stellt de n Gemeinden monatlich Rech nung für deren Anteil an den Löhnen und den übrigen in §
61 Abs. 1 VSG
2 genannten Kosten für die Schulleitungen und die Lehrpersonen einschliesslich der Vikarinnen und Vikare.
Lohn
-
administration
§ 5.
1 Die Gemeinden leisten für di e Kosten der Lohnadministra tion pauschal Fr. 204 pro Jahr für jede Lehrperson und jede Schullei terin oder jeden Schulleiter. Ist ei ne Person in mehr eren Funktionen oder in mehreren Gemeinden angestellt, ist die Pauschale für jede Tätigkeit separat zu leisten.
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2 Für Vikarinnen und Vikare ist die Pauschale nicht zu leisten, wenn sie eine Stellver tretung innehaben.
3 Das Volksschulamt stellt den Ge meinden die Pauschale monat lich anteilmässig in Rechnung. Be i einem Ein- oder Austritt während des Monats ist der gesamte m onatliche Anteil geschuldet.
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Kostenanteile
für kommunal
angestellte
Lehrpersonen
§ 6.
1 Kostenanteile an die Löhne von Lehrpersonen, die nach kom munalem Recht angestellt sind, leiste t der Kanton nur, soweit diese Lehr personen Stellen gemäss Stellenplan besetzen.