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Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Geldspiele (553)

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Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Geldspiele (553)

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Geldspiele

1 Einführungsgesetz zum Bundesges etz über Geldspiele (EG BGS)
553 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Geldspiele (EG BGS) (vom 16. November 2020)
1 ,
2 Der Kantonsrat, nach Einsichtnahme in die Anträg e des Regierungsrates vom 1. April
2020
3 und der Kommission für Wirtschaft und Abgaben vom 29. Sep tember 2020, beschliesst:
Gegenstand

§ 1.

Das Gesetz regelt den Vollzug des Bundesgesetzes vom
29. September 2017 über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS)
5 . Es regelt: a. die Bewillig ung und Beaufsichtigung von Kleinspielen, b. die Abgabe auf Gesc hicklichkeitsspielen, c. die Verwendung der Spielsuchtabgabe, d. die Spielbankenabgabe.
Bewilligung

§ 2.

1 Die für das Lotteriewesen zust ändige Direktion (Direktion) ist Bewilligungsbehörde gemäss Art. 32 BGS.
2 Der Regierungsrat regelt die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligungen und das Verf ahren in einer Verordnung.
Aufsicht

§ 3.

1 Die Gemeinden beaufsichtigen die Durchführung von Klein spielen, insbesondere die Losziehung.
2 Sie können Massnahmen nach Art. 40 Abs. 2 BGS treffen.
3 Sie haben unentgeltlich Zutri tt zu den Spielveranstaltungen.
Veranstaltungs
-
verbot

§ 4.

Die Direktion kann Veranstalt erinnen oder Vera nstaltern die Durchführung von Kleinspielen für ein bis drei Jahre untersagen, wenn a. diese bei der Vorberei tung oder der Durchführ ung eines Kleinspiels Vorschriften missachten oder voll streckbare Anordnungen der Be willigungs- oder Aufsichtsb ehörde nicht befolgen, b. diese oder ihre Organe in den ve rgangenen drei Jahren wegen einer Widerhandlung gegen die Bestimm ungen der Geldspielgesetzgebung des Bundes oder des Kantons bestraft worden sind.
Tombola und

§ 5.

1 Wer eine Kleinlotteri e gemäss Art. 41 Abs. 2 BGS (Tombola oder Lotto) veranstalten will, benöt igt eine Bewillig ung, wenn die Summe aller Einsätze mehr als Fr. 20 000 beträgt.
a. Bewilligungs-
und
Meldepflicht
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