Personalreglement des Forensischen Instituts Zürich (551.65)
Personalreglement des Forensischen Instituts Zürich (551.65)
Personalreglement des Forensischen Instituts Zürich
1 Personalreglement des Forensischen Instituts Zürich
551.65 Personalreglement des Forensischen Instituts Zürich (vom 26. Mai 2021)
1 ,
2 Der Institutsrat, gestützt auf §
6 Abs. 2 lit. c der Verei nbarung zwischen dem Kanton Zürich und der Stadt Zürich über Errichtung und Betrieb des Forensi schen Instituts Zürich vom 14. Se ptember 2018 (Vereinbarung FOR)
4 , beschliesst: A. Allgemeines
Geltungsbereich
§ 1.
1 Dieses Reglement gilt für das zivile Personal des Forensi schen Instituts Zürich (FOR).
2 Die Arbeitsverhältnisse sind öffentlich-rechtlich. Soweit dieses Reglement keine abweichenden Regel ungen trifft, gelten die Bestim mungen des kantonalen Personalrechts.
Polizei
-
angehörige
§ 2.
Die Anstellungsverhältnisse von Polizeiangehörigen, die in das FOR abkommandiert werden, bestehen weiter mit ihrem jeweili gen Stammkorps und bleiben unverä ndert. Die Einzelheiten zur Ab kommandierung werden separat geregelt. B. Arbeitsverhältnis
Begründung
§ 3.
1 Arbeitsverhältnisse mit dem Personal des FOR werden in der Regel durch Verfügung begründet.
2 Sie können nach Massgabe der Best immungen des kantonalen Per sonalrechts ausnahmsweis e durch einen öffentlich-rechtlichen Vertrag begründet werden. Der Vertrag kann hinsichtlich des Lohnes, der Ar beitszeit, der Ferien sowie der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vom kantonalen Personalrecht abweichen.
Dauer
§ 4.
1 Das Arbeitsverhältni s wird befristet ode r unbefristet begrün det. Befristete Arbeitsv erhältnisse si nd zulässig: a. im Rahmen von §
13 Abs. 2 des Personalgesetzes vom 27. Septem ber 1998
3 , b. bei Anstellungen im Rahmen eines Projekts.