Finanzreglement des Forensischen Instituts Zürich (551.64)
Finanzreglement des Forensischen Instituts Zürich (551.64)
Finanzreglement des Forensischen Instituts Zürich
1 Finanzreglement des Forensischen Instituts Zürich
551.64 Finanzreglement des Forensischen Instituts Zürich (vom 26. Mai 2021)
1 ,
2 Der Institutsrat, gestützt auf §
6 Abs. 2 lit. c der Verei nbarung zwischen dem Kanton Zürich und der Stadt Zürich über Errichtung und Betrieb des Forensi schen Instituts Zürich vom 14. Se ptember 2018 (Vereinbarung FOR)
3 , beschliesst: A. Allgemeines
Zweck
§ 1.
1 Das Finanzreglement regelt de n Finanzhaushalt des Foren sischen Instituts Zürich (FOR) und die Finanzkompetenzen der einzel nen Organe.
2 Es stützt sich auf das Gesetz über Controlling und Rechnungs legung vom 9. Januar 2006
4 und §§
3 und 4, 6 Abs. 2 lit. c sowie 15–22 der Vereinbarung FOR. B. Budget, Konsolidierter Entwic klungs- und Finanzplan, Bericht erstattung
Budget und
Konsolidierter
Entwicklungs-
und Finanzplan
FOR
§ 2.
Die Geschäftsleitung erstellt gemäss den Vorgaben des Regie rungsrates jährlich das Budget und den Konsolidiert en Entwicklungs- und Finanzplan (KEF) für das FOR (Erfolgs- und Investitionsrech nung).
Budgetprozess
und Prozess
Jahresrechnung
§ 3.
Das Budget wird durch den Inst itutsrat nach Konsultation der Kantonspolizei Zürich und der Stadtpolizei Zürich beschlossen und dem Regierungsrat eingereicht. Dasselbe Vorgehen gilt bei der Jah resrechnung und dem Antrag zur Gewinnverwendung oder Verlust deckung.
Bericht
-
erstattung
§ 4.
Die Geschäftsleitung erstellt den Bericht zum Leistungsauf trag, den Geschäftsbericht, die Ja hresrechnung sowie weitere vom Re gierungsrat oder vom Stadtrat vo n Zürich geforderte Dokumente über die Aufgabenerfüllung des FOR. Der Institutsrat verabschiedet die Be richte zuhanden des Regierungsrates und des Stadtrates von Zürich.