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Gebührenordnung des Forensischen Instituts Zürich (551.63)

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Gebührenordnung des Forensischen Instituts Zürich (551.63)

Gebührenordnung des Forensischen Instituts Zürich

1 Gebührenordnung des Forensischen Instituts Zürich
551.63 Gebührenordnung des Forensischen Instituts Zürich (vom 11. Juni 2021)
1 ,
2 Der Institutsrat, gestützt auf §
6 Abs. 2 lit. d der Vereinbarung zwischen dem Kanton Zürich und der Stadt Zürich über Errichtung und Betrieb des Forensi schen Instituts Zürich vom 14. Se ptember 2018 (Vereinbarung FOR)
3 , beschliesst:
Gegenstand

§ 1.

Die Gebührenordnung regelt die Gebührenerhebung für Dienstleistungen des Forensischen Instituts Zürich (FOR) zugunsten der Stammkorps sowie der anderen öffentlichen und privaten Auftrag geberinnen und Auftraggebern.
Allgemeine
Vorgaben

§ 2.

Die Gebührenfestsetzung erfolg t nach marktüblichen Krite rien und berücksichtigt die Wettbe werbsfähigkeit. Sie orientiert sich an kantonalen Verordnungen für ve rgleichbare Organisationseinheiten und den branchenüblichen Ansätzen von privaten Gutachterstellen. Vorbehalten bleiben die von Gese tzes wegen anwendbaren Gebühren tarife.
Gebühren
-
festsetzung

§ 3.

1 Die Gebührenfestsetzung erfolg t für Dienstleistungen des Grundauftrages gemäss §
3 Abs. 1 und 2 Vereinbarung FOR kosten deckend.
2 Die Gebührenfestsetzung erfolgt für Dienstleistungen ausserhalb des Grundauftrages gemäss §
3 Abs. 3 und 4 Vereinbarung FOR min destens kostendeckend.
3 Für standardisierte Le istungen werden Gebühren gemäss Anhang erhoben. Aufträge, die vom üblich en Umfang in bedeutendem Mass abweichen, werden nach Zeitaufwand verrechnet.
4 Die Gebührenfestsetzung für die übrigen Leistungen erfolgt nach Zeitaufwand gemäss Ansätzen im Anhang.
5 Verbrauchsmaterial, Aufwendungen für die Entsorgung von sicher gestellten Materialien und Transpor tkosten werden kostendeckend ver rechnet.
6 Der Institutsrat überprüft die Höhe der Gebühren regelmässig. Er teilt Anpassungen den betro ffenen Behörden re chtzeitig mit.
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