Organisationsreglement des Forensischen Instituts Zürich (551.61)
Organisationsreglement des Forensischen Instituts Zürich (551.61)
Organisationsreglement des Forensischen Instituts Zürich
1 Organisationsreglement des Forensischen Instituts Zürich
551.61 Organisationsreglement des Forensischen Instituts Zürich (vom 11. Juni 2021)
1 ,
2 Der Institutsrat, gestützt auf §
6 Abs. 2 lit. d der Vereinba rung zwischen dem Kanton Zürich und der Stadt Zürich über Errichtung und Betrieb des Forensi schen Instituts Zürich vom 14. Se ptember 2018 (Vereinbarung FOR)
4 , beschliesst: A. Institutsrat
Zusammen
-
setzung und
Zuständigkeit
§ 1.
1 Die Zusammensetzung und die Zuständigkeiten des Insti tutsrates sind in §§
5–7 Vereinbarung FOR ab schliessend geregelt.
2 Der Institutsrat ist Anstellungsbehörde der Geschäftsleitung des Forensischen Instituts Zürich (FOR) gemäss §
12 des Personalgesetzes vom 27. September 1998
3 .
3 Der Institutsrat ist zuständig fü r sämtliche Personalangelegenhei ten, die a. ihm gemäss der Vereinbarung FOR und dem Personalreglement FOR
6 übertragen sind, b. gemäss dem kantonalen Personalr echt dem Regierungsrat übertra gen sind.
Konstituierung
§ 2.
1 Die Kommandantin oder der Kommandant der Kantons polizei und der Stadtpolizei Zürich sind gemäss §
5 lit. a Vereinbarung FOR Mitglieder des Institutsrates. Ei ne Wahl oder Wiederwahl ist nicht erforderlich. Ist die Kommandantin oder der Kommandant eines Polizei korps handlungsunfähig, wird sie ode r er durch ihre bzw. seine Stell vertreterin oder ihren bzw. seinen Stellvertreter vertreten.
2 Der Einsitz der übrigen Mitglieder des Institutsrates erfolgt gemäss
§ 5 lit. b Vereinbarung FOR durch Wahl durch die zuständige Instanz
bis zur entsprechenden Abberufung. Eine Wiederwahl ist nicht erfor derlich. Eine Stellvertretung dieser Mitglieder des Institutsrates durch Dritte ist ausgeschlossen.
3 Der Institutsrat bezeichnet ein Mitglied der Geschäftsleitung FOR als Sekretärin oder Sekretär. Die Se kretärin oder der Sekretär führt die Anstaltsakten am Sitz des FOR.