Monitoring Gesetzessammlung

Verordnung über die Kommission zur Bekämpfung von Menschenhandel (315.1)

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Verordnung über die Kommission zur Bekämpfung von Menschenhandel (315.1)

Verordnung über die Kommission zur Bekämpfung von Menschenhandel

1 Runder Tisch Menschenhandel (VRTM)
315.1 Verordnung über die Kommission zur Bekämpfung von Menschenhandel (Runder Tisch Menschenhandel, VRTM) (vom 6. Oktober 2021)
1 ,
2 Der Regierungsrat, gestützt auf §
30 Abs. 2 des Gesetzes über die Organisation des Regie rungsrates und der kantona len Verwaltung vom 6. Juni 2005 (OG RR)
3 , beschliesst:
Auftrag

§ 1.

1 Die Kommission zur Bekämpfung von Menschenhandel (Runder Tisch) koordiniert die inte rdisziplinäre Zusammenarbeit der mit Menschenhandel befassten staat lichen und nichtstaat lichen Stellen und setzt sich für einen wirksame n Schutz der betroffenen Opfer und für die Gewährleistung der Strafverfolgung der Täterschaft ein.
2 Der Runde Tisch ist eine beratende Kommission des Regierungs rates gemäss §
28 OG RR.
Aufgaben

§ 2.

Der Runde Tisch hat insbesonde re folgende Aufgaben: Er a. beobachtet Abläufe und Prozesse zur Bekämpfung von Menschen handel, b. koordiniert Projek te und Tätigkeiten, c. leistet Öffentlichkeitsarbeit, d. erarbeitet Stellungnahmen, e. erarbeitet Empfehlungen zuha nden der mit der Bekämpfung von Menschenhandel und dem Opfers chutz befassten Stellen.
Bericht
-
erstattung

§ 3.

Der Runde Tisch erstattet dem Regierungsrat alle vier Jahre Bericht über seine Tätigkeit.
Zusammen
-
setzung und
Mitglieder

§ 4.

1 Der Runde Tisch setzt sich zusammen aus Vertreterinnen und Vertretern a. der Direktion der Justiz und des Innern, b. der Sicherheitsdirektion, c. der Volkswirtschaftsdirektion, d. der Stadt Zürich,
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