Verordnung über die Finanzierung der Sonderschulung (412.106)
Verordnung über die Finanzierung der Sonderschulung (412.106)
Verordnung über die Finanzierung der Sonderschulung
1 Verordnung über die Finanzierung der Sonderschulung (VFiSo)
412.106 Verordnung über die Finanzierung der Sonderschulung (VFiSo) (vom 6. Oktober 2021)
1 ,
2 Der Regierungsrat, gestützt auf §§
64 ff. des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005 (VSG)
5 , beschliesst: A. Allgemeine Bestimmungen
Vollzug
§ 1.
1 Diese Verordnung regelt den Vollzug der Bestimmungen des Volksschulgesetzes über die Kosten der Sonderschulung.
2 Soweit der Vollzug dem Kanton obliegt, wird er vom Volksschul amt (Amt) wahrgenommen.
3 Verfügungen des Amtes werden sc hriftlich eröffnet. Mit dem Ein verständnis der Verfügungsadressati n oder des Verfügungsadressaten können sie elektronisch über ein We bportal eröffnet werden. Elektro nisch eröffnete Verfügungen des Am tes bedürfen keiner Unterschrift.
4 Die elektronische erö ffnete Verfügung wird der Verfügungsadres satin oder dem Verfüg ungsadressaten im Webp ortal zum Abruf bereit gestellt. Das Webportal quittiert den Zeitpunkt de s erstmaligen Abrufs.
5 Die elektronisch eröffnete Verfüg ung gilt im quittierten Zeitpunkt als fristauslösend mitgeteilt, späteste ns jedoch am siebten Tag nach der Bereitstellung der Ve rfügung im Webportal.
Ausgaben
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kompetenz
§ 2.
1 Das Amt entscheidet über die Leistungsabgeltung der Son derschulung unabhängig von ihrer Höhe.
2 Die für das Bildungswesen zuständige Direktion des Regierungs rates (Direktion) entsch eidet über die Ausrichtung von Kostenanteilen für Bauvorhaben und Anschaffungen nach §
65 d VSG unabhängig von ihrer Höhe.
Leistungs
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vereinbarung
und Beitrags
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berechtigung
§ 3.
1 Das Amt schliesst mit den Trägerschaften der Sonderschu len in der Regel auf zwei Jahre befristete Leistungsvereinbarungen ge mäss §
65 b VSG ab.
2 Für die Geltungsdauer der Leist ungsvereinbarung gilt die Sonder schule als beitra gsberechtigt.