Monitoring Gesetzessammlung

Richtlinien zur Freiwilligenarbeit (181.405)

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Richtlinien zur Freiwilligenarbeit (181.405)

Richtlinien zur Freiwilligenarbeit

1 Richtlinien zur Freiwilligenarbeit
181.405 Richtlinien zur Freiwilligenarbeit (vom 6. November 2013)
1 Der Kirchenrat, gestützt auf Art. 141 Abs. 3 de r Kirchenordnung der Evangelisch-refor mierten Landeskirche des Kantons Zürich vom 17. März 2009 (KO)
3 , beschliesst: A. Begriffe und Geltungsbereich
Begriffe

§ 1.

1 Freiwilligenarbeit im Sinn dieser Richtlin ien ist eine selbst gewählte, gemeinnützige Tätigkeit, die in einer Kirc hgemeinde in den Handlungsfeldern gemäss Art. 29 Abs. 1 KO
3 in Aufgaben und Projek ten geleistet wird.
2 Sie wird unentgeltlich geleistet.
3 Sie umfasst bis zu sechs Woch enstunden im Jahresdurchschnitt.
b. Freiwillige

§ 2.

Freiwillige sind Personen, die si ch in der Freiwilligenarbeit gemäss §
1 betätigen und mit ih rem vielfältigen Einsatz das Leben der Gemeinde bereichern.
Geltungsbereich

§ 3.

Kirchgemeindeverbände mit eigenen Freiwilligen gelten als Kirchgemeinde im Sinn dieser Richtlinien.
b. Landeskirche

§ 4.

Diese Richtlinien gelten sinngemäss für Pfarrämter in Insti tutionen sowie gesamtkirchliche Pfar rämter und Stellen, in denen sich Freiwillige betätigen. B. Aufgaben der Kirchgemeinden
Förderung der
Freiwilligen
-
arbeit

§ 5.

1 Die Kirchgemeinden fördern die Freiwilligenarbeit, indem sie namentlich a. geeignete und ansprechende Rahm enbedingungen für die Freiwil ligen und die Freiwilligenarbeit schaffen, b. die Kirchgemeindemitgl ieder und weitere Personen für die Freiwil ligenarbeit gewinnen,
a. Freiwilligen-
arbeit
a. Kirch-
gemeinde-
verbände
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