Verordnung über die erkennungsdienstliche Behandlung von Personen (551.112)
Verordnung über die erkennungsdienstliche Behandlung von Personen (551.112)
Verordnung über die erkennungsdienstliche Behandlung von Personen
1 Erkennungsdienstliche Behandlung von Personen – Verordnung
551.112 Verordnung über die erkennungsdienstliche Behandlung von Personen (vom 9. November 2005)
1 Der Regierungsrat beschliesst:
Grundsatz
§ 1.
1 Die erkennungsdienstliche Behandlung von Personen ist Sache der Kantonspolizei.
2 Sie bestimmt die anzuwendenden Massnahmen nach pflichtgemäs sem Ermessen und unter Berücksich tigung des Verhältnismässigkeits prinzips, soweit ihr nicht ein Gerich t, eine Verwaltungs- oder eine Un tersuchungsbehörde Weisungen erteilt.
3 Es können andere Polizeibehör den zur Anordnung und Durchfüh rung erkennungsdienstlicher Beha ndlungen ermächtigt werden.
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Massnahmen
§ 2.
1 Es sind insbesondere folge nde Massnahmen zulässig: a. Bildaufnahmen (Ganzkörperaufnahmen oder Aufnahmen von Kör perteilen), b. objektive Beschreib ung des Signalements, c. Abnahme von Finger-, Hand-, Ohren-, Fuss- und Gebissabdrücken sowie Abdrücken weiterer für die Personenidentifizierung geeigne ter Körpermerkmale, d. Abnahme von Schriftproben, e. Entnahme von Blut und Abnahme von Urin, f. Entnahme von Wangenschleimhauta bstrichen oder anderen für die DNA-Analyse geeigneten biologischen Materials, g. Feststellung und Sicherung von Spuren am Körper oder auf Mate rialien.
2 Die Feststellung und Sicherung v on Spuren im Intimbereich sowie die Abnahme von Urin haben durch medizinisches Fachpersonal zu erfolgen.
DNA-Analyse
§ 3.
Die Erstellung von DNA-Analysen und deren Verwendung im Rahmen von erkennungsdienstlichen Massnahmen richten sich nach dem DNA-Profil-Gesetz vom 20. Juni 2003
3 und seinen Ausführungs bestimmungen des Bundes und des Kantons
2 .