Spitalschulverordnung (412.107)
Spitalschulverordnung (412.107)
Spitalschulverordnung
1 Spitalschulverordnung (SpiV)
412.107 Spitalschulverordnung (SpiV) (vom 6. Oktober 2021)
1 ,
2 Der Regierungsrat, gestützt auf §§
14 a und 62 a des Volksschulgesetzes vom 7. Februar
2005
4 (VSG), §§
26 a und 31 a des Mittelschulgesetzes vom 13. Juni 1999
10 und §§
18 a und 36 a des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Berufsbildung vom 14. Januar 2008
11 , beschliesst: A. Angebot
Gegenstand und
Vollzug
§ 1.
1 Diese Verordnung regelt das Angebot, die Organisation und die Finanzierung von schulischen An geboten in Spitälern, in Kliniken und bei bestimmten Heimpflegeangeboten.
2 Soweit der Vollzug dem Kanton obliegt, wird er vom Volksschul amt (Amt) wahrgenommen.
Voraus
-
setzungen
§ 2.
1 Die Schulen von Spitälern und Kl iniken (Spitalschulen) bie ten Unterricht für Kinder und Jugendliche ab dem Volksschulalter an. Der Unterricht wird auch jenen Kindern und Jugendlichen angeboten, die keine Bildungseinrichtung besuchen.
2 Bietet die Trägerschaft eines Heimpflegeangebots gemäss §
9 des Kinder- und Jugendheimgesetzes vom 27. November 2017
12 vorüberge hend Unterricht für Kinder und Juge ndliche ab dem Volksschulalter an, gilt dieses Unterrichtsa ngebot als Spitalschulung.
3 Der Unterricht wird auch jenen Kindern und Jugendlichen ange boten, die sich regelmässig nur tagsüb er im Spital, in der Klinik oder im Heimpflegeangebot aufhalten.
4 Ausnahmsweise kann der Unterr icht vor und nach dem Aufent halt im Spital oder in der Klinik für Schülerinnen und Schüler der Volks schule auch in Form von Einzelunter richt durch die Ge meinde erfolgen, sofern dies medizi nisch notwendig ist.
b. Kosten
-
gutsprache für
Kinder und
Jugendliche mit
ausserkanto
-
nalem Wohnsitz
oder Lehrort
§ 3.
1 Für Kinder und Jugendliche mit ausserkantonalem Wohn sitz oder Lehrort holt die Spitalsc hule eine Kostengutsprache des Wohn sitz- oder Lehror tskantons ein.
2 Nimmt sie Kinder oder Jugendlic he ohne Kostengutsprache auf, gehen die Kosten zu ihren Lasten.
a. im
Allgemeinen