Monitoring Gesetzessammlung

Reglement für die Wahl der Delegierten der Stände in die Organe und weitere Gremie... (415.111.2)

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Reglement für die Wahl der Delegierten der Stände in die Organe und weitere Gremie... (415.111.2)

Reglement für die Wahl der Delegierten der Stände in die Organe und weitere Gremien der Universität Zürich

1 Wahlreglement
415.111.2 Reglement für die Wahl der Delegierte n der Stände in die Organe und weitere Gremien der Universität Zürich (Wahlreglement) (vom 3. Dezember 2019)
1 ,
2 Die Erweiterte Universitätsleitung beschliesst: I. Allgemeines
Geltungsbereich

§ 1.

1 Dieses Reglement regelt das Verfahren für die Wahl der Ver treterinnen und Vertreter der folgenden Stände in die Organe und wei tere Gremien (Gremien) der Universität sowie der Fakultäten und In stitute (Organisationseinheiten):
8
1. Wissenschaftlicher Nachwuchs (WNW),
2. Fortgeschrittene Forschende und Lehrende (FFL),
3. Administratives und tec hnisches Personal (ATP).
2 Für die Vetsuisse-Fakultät der Univ ersitäten Bern und Zürich gilt das Reglement nur mit Bezug auf die Wahlen in Gremien der Univer sität Zürich.
Vorbehalt
abweichender
Zuständigkeiten

§ 2.

8 Sieht das Universitätsgesetz
4 oder ein anderer übergeordneter Erlass vor, dass ein Universitäts-, Faku ltäts- oder Institutsorgan ein Gre mium wählt oder einsetzt, bedarf die Wahl der Stä ndevertretungen nach dem vorliegenden Wahlreglement der Bestätigung durch das betreffende Organ.
Wahlrecht und
Wählbarkeit

§ 3.

8
1 Wahlberechtigt und wählbar in gesamtuniversitäre Gremien sind alle Angehörigen des betreffe nden Standes, unabhängig von der Mitgliedschaft in der Standesorganisation.
2 Wahlberechtigt und wählbar in die Gremien der Fakultäten und Institute sind alle Angehörigen des betreffenden Standes der betreffen den Fakultät oder des be treffenden Instituts, unabhängig von der Mit gliedschaft in der Standesorganisation.
3 Massgebend für die Wahlberechtigu ng und die Wählbarkeit ist die Zugehörigkeit zu einem Stand und einer Organisationseinheit zehn Wo chen vor dem Wahltermin.
4 Mit der Beendigung der Zugehörigkeit zum betreffenden Stand oder zur Organisationseinheit erlöschen das Wahlrecht und die Wähl barkeit.
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