Reglement für das Kriminalistische Institut des Kantons Zürich (326)
Reglement für das Kriminalistische Institut des Kantons Zürich (326)
Reglement für das Kriminalistische Institut des Kantons Zürich
1 Reglement für das Kriminalistische Institut
326 Reglement für das Kriminalistische In stitut des Kantons Zürich (vom 16. März 1961)
1 A. Aufgabe des Institutes
1. Das Kriminalistische Institut des Kantons Zürich betreut die berufliche Ausbildung und Weiterbi ldung der Funktionäre, welche sich mit der Anwendung des Strafrechtes befassen. Zu dies em Zwecke orga nisiert das Institut laufend, vor allem im Wintersemester, Kurse und Vorträge.
2.
6 B. Organisation des Institutes
3. Das Institut untersteht der Aufs icht der Direktion der Justiz und des Innern
2 .
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5 Dem Institut steht eine Kommissi on vor. Ihr werden ein Insti tutsleiter, ein stellvertretender Inst itutsleiter, das nötige Hilfspersonal und allenfalls wissenschaftlic he Mitarbeiter beigegeben.
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1 Die Kommission besteht aus: a. dem Direktor der Justiz u nd des Innern als Vorsitzendem, b. einem Vertreter der Sicherheitsdirektion
3 , c. einem von der Direktion der Just iz und des Innern zu bezeichnen den Vertreter der Stra fverfolgungsbehörden, d. einem von der Bildungsdirekti on zu bezeichnenden Dozenten der Universität Zürich.
2 Der Institutsleiter hat in der Kommission beratende Stimme und das Recht, Anträge zu stellen.
3 Der Regierungsrat kann die Komm ission durch den Beizug von Fachleuten und Vertretern interessi erter Amtsstellen bis auf höchstens elf Mitglieder ergänzen.
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