Kantonale Geldspielverordnung (553.1)
Kantonale Geldspielverordnung (553.1)
Kantonale Geldspielverordnung
1 Kantonale Geldspielverordnung (KGSV)
553.1 Kantonale Geldspielverordnung (KGSV) (vom 27. Oktober 2021)
1 ,
2 Der Regierungsrat, gestützt auf §§
2 Abs. 2 und 12 Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum Bun desgesetz über Geldspiele vom 16. November 2020
3 , beschliesst:
Gegenstand
§ 1.
Diese Verordnung regelt a. die Voraussetzungen und das Verfahren für die Erteilung von Be willigungen für Kleinspi ele gemäss Art. 3 Bst. f des Bundesgesetzes vom 29. September 2017 über Geldspiele (BGS)
4 , b. das Verfahren und die Kriterien für die Gewährung von Beiträgen aus dem Spielsuchtfonds.
Kleinlotterien
§ 2.
1 Die Veranstalterin oder der Veranstalter einer Kleinlotterie reicht das Bewilligungsgesuch bis 31 . August des Vorjahres des vorge sehenen Durchführungsjahres ein.
2 Das Gesuch enthält folgende Angaben: a. Name, Sitz und Rechtsform der Veranstalterin oder des Veranstal ters der Kleinlotterie, b. Name und Adresse der für die Durchführung der Veranstaltung verantwortlichen Person, c. Verwendungszweck des Reingewinns, d. Trefferplan und Lospreise, e. Organisation des Losverkaufs, f. Organisation der Gewinneinlösung und g. Massnahmen über Miss brauchsverhinderung.
3 Lose dürfen während längstens sechs Monaten verkauft werden.
4 Die Gewinneinlösung erfolgt spätestens drei Monate nach Ver kaufsschluss.
5 Die Veranstalterin oder der Verans talter erstattet der Sicherheits einlösung Bericht nach Art. 38 Abs. 1 BGS.