Monitoring Gesetzessammlung

Finanzreglement für das Zentrum für Gehör und Sprache (412.412)

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Finanzreglement für das Zentrum für Gehör und Sprache (412.412)

Finanzreglement für das Zentrum für Gehör und Sprache

1 Finanzreglement für das Zentrum für Gehör und Sprache
412.412 Finanzreglement für das Zentrum für Gehör und Sprache (vom 7. Dezember 2011)
1 ,
2 Der Regierungsrat, gestützt auf §
15 Abs. 2 des Gesetzes übe r das Zentrum für Gehör und Sprache vom 11. Februar 2008
3 , beschliesst:
Gegenstand

§ 1.

1 Dieses Reglement regelt die Grundsätze der finanziellen Füh rung im Zentrum für Gehör und Sprache (Zentrum).
2 Zu den Aufgaben der finanziellen Führung des Zentrums gehören a. die Erstellung und Ge nehmigung des Budgets, b. die mehrjährig e Finanzplanung, c. die Erstellung des Geschäftsberichts und der Jahresrechnung, d. die Rechnungslegung und -führung, e. die Führung der Lohnbuchhaltung.
Buchführung
und interne
Kontrolle

§ 2.

1 Die Geschäftsleitung regelt die Buchführung und stellt die interne Kontrolle sicher.
2 Die Direktorin oder der Direktor ist verantwortlich für das Rech nungswesen und das interne Kontrollsystem.
Buchhaltung

§ 3.

1 Das Zentrum führt eine Buchhaltung mit Kosten-Leistungs- Rechnung.
2 Die Geschäftsleitung regelt die Kostenerfassung in den Organisa tionseinheiten.
Zahlungs
-
verkehr

§ 4.

1 Die Finanzverwaltung der Fina nzdirektion wickelt den Zah lungsverkehr technisch ab. Sie ste llt dem Zentrum liquide Mittel für den Zahlungsverkehr über ein K ontokorrentkonto zur Verfügung.
2 Das Zentrum darf Bank- und Postkonti nur mit Zustimmung der Finanzverwaltung eröffnen.
Einnahmen

§ 5.

5 Die Einnahmen des Zentrums setzen sich aus dem Staatsbei trag, den Einnahmen aus Beratungs- , Therapie- und Schulungsleistungen sowie aus Spenden zusammen.
Fonds

§ 6.

1 Das Zentrum verfügt über den «Fonds der Gehörlosenschule Zürich». Der Fonds wird vom Amt fü r Tresorerie der Finanzdirektion verwaltet.
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