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Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungs... (212.812)

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Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungs... (212.812)

Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht

1 Gebühren, Kosten und Entschädigungen SVGer
212.812 Verordnung über die Gebühren, Kost en und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV SVGer) (vom 12. April 2011)
1 ,
2 Das Sozialversicherungsgericht, gestützt auf §
7 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über das Sozialversicherungs gericht vom 7. März 1993 (GSVGer)
5 , beschliesst:
Gegenstand und
Geltungsbereich

§ 1.

Diese Verordnung regelt die vom Sozialversicherungsgericht festzusetzenden Gebühren, Ko sten und Entschädigungen.
Gerichtsgebühr

§ 2.

1 Die Gerichtsgebühr beträgt zw Abweichende Regelungen des Bund esrechts bleiben vorbehalten.
2 Die Gerichtsgebühr wird nach dem Zeitaufwand des Gerichts, der Schwierigkeit des Falls und de r Tragweite, die dem Entscheid im Einzelfall zukommt, bemessen.
3 Sie deckt auch die Kosten für Vorladungen, für die Telekommu nikation und für das Schreiben und die Zustellung des Entscheids ab.
b. Erhöhung
und
Herabsetzung

§ 3.

1 Die Gerichtsgebühr kann bis auf den doppelten Betrag er höht werden, wenn a. die Parteien ein erhe bliches finanzielles Interesse am Ausgang des Verfahrens haben, b. es sich um ein aussergewöhnlic h aufwendiges ode r ein besonders schwieriges Verfahren handelt, oder c. drei oder mehr Verfahrens beteiligte vorhanden sind.
2 Verzichten die Parteien auf die schriftliche Begründung des Ent scheids, wird die Geri chtsgebühr halbiert. Mi ndestgebühren des Bun desrechts bleiben vorbehalten.
Kosten

§ 4.

1 Zusätzlich zur Gerichtsgebühr werden verrechnet: a. Kosten öffentlicher Bekanntm achungen und amtlicher Zustellun gen, b. Zeugen- und Sachverständigen kosten und andere Baraufwendun gen für die Be weiserhebung, c. Kosten für Übersetzungen.
a. Grundgebühr
a. In hängigen
Verfahren
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