Verordnung über die sonderpädagogischen Massnahmen (412.103)
Verordnung über die sonderpädagogischen Massnahmen (412.103)
Verordnung über die sonderpädagogischen Massnahmen
1 Verordnung über die sonderpädagogischen Massnahmen (VSM)
412.103 Verordnung über die sonderpädagogischen Massnahmen (VSM)
8 (vom 11. Juli 2007)
1 Der Regierungsrat beschliesst:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Gegenstand
§ 1.
12 Diese Verordnung regelt den Vollzug der Bestimmungen des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005 (VSG)
3 über die sonder pädagogischen Massnahmen.
Besondere
pädagogische
Bedürfnisse
§ 2.
1 Schülerinnen und Schüler ha ben ein besonderes pädago gisches Bedürfnis, wenn ihre schulis che Förderung in der Regelklasse allein nicht erbracht werden kann.
2 Besondere pädagogische Bedürfn isse entstehen vor allem auf grund ausgeprägter Begabung, von Le istungsschwäche, des Erlernens von Deutsch als Zweitsprache, auffä lliger Verhaltensweisen oder von Behinderungen.
Schulung in der
Regelklasse
§ 3.
Inwieweit eine Schülerin oder ein Schüler mit einem beson deren pädagogischen Bedürfnis in der Regelklasse unterrichtet wer den kann, beurteilt sich nach den konkreten Umständen.
Ausrichtung auf
Regelklassen
§ 4.
Die sonderpädagogischen Ange bote sind auf die Lernziele derjenigen Regelklassen ausgericht et, welche die Schülerinnen und Schüler besuchen oder besuchen würden. Sie berücksichtigen dabei die individuellen Bedürfnisse und Fähigkeiten der Schülerinnen und Schüler.
Angebote bei
ausgeprägter
Begabung
§ 5.
Die Gemeinden können für Sc hülerinnen und Schüler mit ausgeprägter Begabung auf ei gene Kosten über die im 2. Abschnitt dieser Verordnung genannten Mass nahmen hinausgehende Angebote zur Verfügung stellen.