Monitoring Gesetzessammlung

Bevölkerungsschutzgesetz (520)

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Bevölkerungsschutzgesetz (520)

Bevölkerungsschutzgesetz

1 Bevölkerungsschutzgesetz (BSG)
520 Bevölkerungsschutzgesetz (BSG) (vom 4. Februar 2008)
1 Der Kantonsrat, nach Einsichtnahme in die Anträge des Regierungsrates vom 2. Mai
2007
2 und der Kommission für Justiz und öffentliche Sicherheit vom
20. September 2007, beschliesst: A. Allgemeines
Zweck

§ 1.

Das Gesetz bezweckt, in ausserordentlichen Lagen a. die Grundversorgung der Bevölk erung sowie den Schutz, die Ret tung und Betreuung von Menschen und Tieren zu gewährleisten, b. die natürlichen Lebensgrundlag en, Kulturgüter und Sachwerte zu schützen, c. die Handlungsfähigkeit der Behörden und der öffentlichen Verwal tung sicherzustellen.
Ausserordent
-
liche Lage

§ 2.

Eine ausserordentliche Lage liegt vor, wenn aufgrund einer Notlage oder Katastrophe die orde ntlichen Abläufe und Mittel zur Be wältigung der anstehenden Aufgab en der betroffenen Gemeinschaft nicht genügen und a. Menschen oder Tiere stark gefährdet sind, b. die Grundversorgung der Bevölkerung nicht mehr ge währleistet ist oder c. natürliche Lebensgrundlagen, Kult urgüter oder Sachwerte stark ge fährdet sind.
Partnerorgani
-
sationen

§ 3.

Partnerorganisationen im Si nne dieses Gesetzes sind: a.
5 Polizeibehörden: die Kantonspoliz ei und die kommunalen Polizeien sowie das Forensische Institut Zürich, b. Feuerwehr: die Orts-, Stützpunkt-, Betriebs- und Berufsfeuerwehren sowie die Gebäudeversicherungsan stalt (Kantonale Feuerwehr), c. Gesundheitswesen: die Spitäler, die Polikliniken der öffentlichen Hand, die ambulanten ärztlichen Inst itutionen, die frei praktizieren den Angehörigen von Berufen de s Gesundheitswesens (Ärztinnen und Ärzte, Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, Zahnärz
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