Verordnung über das Polizei-Informationssystem POLIS (551.103)
Verordnung über das Polizei-Informationssystem POLIS (551.103)
Verordnung über das Polizei-Informationssystem POLIS
1 POLIS-Verordnung
551.103 Verordnung über das Polizei-Info rmationssystem POLIS (POLIS-Verordnung) (vom 13. Juli 2005)
1 Der Regierungsrat, gestützt auf §
60 Abs.
1 lit. b und c des Polizeiges etzes (PolG) vom
23. April 2007
5 ,
14 beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen
Gegenstand
§ 1.
14 Diese Verordnung regelt de n Betrieb und die Benützung des Datenbearbeitungs- und Informationssystems POLIS.
Betreiber
§ 2.
Betreiber von POLIS sind die Kantonspolizei und die Stadt polizeien Zürich und Winterthur.
Weitere
beteiligte
Polizeien und
Forensisches
Institut Zürich
§ 3.
1 Gesuche weiterer kommunaler Polizeien um Zugriff auf POLIS gemäss §
54 Abs.
4 PolG sind bei der Kantonspolizei einzu reichen.
14
2 Für den Umgang mit den in POLI S gespeicherten Daten unterste hen die weiteren kommunalen Polizeien und das Forensische Institut Zürich den gleichen Vorschriften wie die Betreiber.
16
Zweck von
POLIS
§ 4.
14 POLIS dient folgenden Zwecken:
12 a. Erfüllung der Aufgaben als St rafverfolgungsbehörde gemäss StPO
7 , b. Erstellen von Berichte n und Lagebeurteilungen, c. Festhalten von ungesicherten Sachverhalten (Arbeitsregister), d. Dokumentation poli zeilichen Handelns, e. Recherche, f. Erstellen von Täterschaftsprofilen, g. Datenübermittlung in Systeme des Bundes, h. Datenübermittlung in die in terkantonale ViCLAS-Datenbank, i. Datenaustausch mit weiteren Justiz-, Polizei- und Verwaltungs behörden, j. Datenübernahme von Polizeien, die nicht an POLIS beteiligt sind,