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Natur- und Heimatschutzfondsgesetz (702.21)

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Natur- und Heimatschutzfondsgesetz (702.21)

Natur- und Heimatschutzfondsgesetz

1 Natur- und Heimatschutzfondsgesetz (NHFG)
702.21 Natur- und Heimatschut zfondsgesetz (NHFG)
4 (vom 17. März 1974)
1

§ 1.

4 Der Kanton führt einen Fonds für die Finanzierung von Mass nahmen und die Leistung von Staatsbeiträgen a. zur Schaffung, Erhaltung, Erschlie ssung, Gestaltung oder Pflege von schützenswerten Landschafts- und Ortsbildern sowie von Natur- und Kulturobjekten, b. zur Renaturierung im Bereic h von öffentlichen Gewässern.

§ 2.

4 Die Mittel des Fonds werden verwendet a. für Grundstücksgeschäfte und zu den in §
1 genannten Zwecken. b. für die Entschädigung von Gr undeigentümerinnen und Grundeigen tümern, denen für diese Zwecke en teignungsähnliche Beschränkun gen auferlegt worden sind, c. für die Finanzierung anderer Massnahmen im Sinne von §
1, soweit nicht andere Finanzie rungsquellen dazu ausgeschöpft werden kön nen.

§ 3.

4
1 Der Kantonsrat weist dem Fonds mit dem Budget jährliche Einlagen von 40–60 Mio. Franken zu.
2 Fällt der Bestand des Fonds unter einen Betrag von 30 Mio. Fran ken, weist der Kantonsrat dem Fonds mit dem Budget jä hrliche Einlagen von 50–80 Mio. Franken zu.
3 Für Renaturierungen im Bereich von öffentlichen Gewässern wer den davon jährlich 5 Mio. Franken bereitgestellt.
4 Erreicht der Fonds einen Bestand v on 100 Mio. Franke n, ist die Ein lage so festzulegen, dass sich der Be stand des Fonds nicht weiter erhöht.
5 Die Beträge gemäss Abs. 1–4 werd en jährlich dem Landesindex der Konsumentenpreise angepa sst. Basis ist der Inde xstand am 28. Februar
2018.

§ 4.

4
1 Der Regierungsrat beschliesst über die Verwendung der Fondsmittel.
2 Bei Massnahmen gemäss §§
1 und 2 werden die Grundeigentüme rinnen und Grundeigentüme r frühzeitig einbezogen.
3 Der Regierungsrat führt di e Massnahmen gemäss §
1 zugunsten von Naturobjekten wenn möglich au f Flächen mit ausg ewiesenem Poten zial für Biodiversität durc h. Er verzichtet wenn möglich auf Enteignun gen.
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