Monitoring Gesetzessammlung

Verordnung über die Kantonale Ethikkommission (812.4)

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Verordnung über die Kantonale Ethikkommission (812.4)

Verordnung über die Kantonale Ethikkommission

1 Verordnung über die Kantonale Ethikkommission (KEKV)
812.4 Verordnung über die Kantonale Et hikkommission (KEKV) (vom 23. Juni 2021)
1 ,
2 Der Regierungsrat, gestützt auf §
30 Abs. 2 des Gesetzes über die Organisation des Regie rungsrates und der kantonalen Ve rwaltung vom 6. Juni 2005
3 , beschliesst:
Aufgaben und
Zuständigkeit
der KEK

§ 1.

1 Die Kantonale Ethikkommission (KEK) begutachtet und bewilligt Forschungsprojekte betr effend Krankheiten des Menschen sowie Aufbau und Funktion de s menschlichen Körpers.
2 Die KEK a. erfüllt die Aufgaben, die das Bundesrecht der kantonalen Ethik kommission zuweist, b. ist die unabhängige Instanz gemäss Art. 13 Abs. 2 Bst. i des Bundes gesetzes vom 8. Oktober 2004 über die Transplantation von Orga nen, Geweben und Zellen
5 , c. beurteilt im Auftrag der Gesu ndheitsdirektion medizinische und ethische Fragen im Bereic h des Gesundheitswesens.
3 Mit Bewilligung der Gesundheit sdirektion kann die KEK im Auf trag anderer Kantone und des Fürst entums Liechtenstein tätig wer den.
Wahl und
Aufsicht

§ 2.

1 Der Regierungsrat wählt die Pr äsidentin oder den Präsiden ten, die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten sowie die weiteren Mitglieder der KEK.
2 Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist möglich.
3 Die Mitgliedschaft in der KEK endet spätestens mit Vollendung des 75. Altersjahres.
4 Die Kommission untersteht der Aufsicht des Regierungsrates.
Organisation

§ 3.

1 Die KEK bildet Abteilungen für die Behandlung von Gesu chen, die im ordentlichen Verfahren gemäss Art. 5 der Organisations verordnung vom 20. September 2013 zum Humanforschungsgesetz (OV- HFG)
6 zu bearbeiten sind.
2 Sie kann den Abteilungen them atische Schwerpunkte zuweisen.
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