Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (818.18)
Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (818.18)
Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie
1 V Covid-19
818.18 Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (V Covid-19) (vom 24. August 2020)
1 ,
2 Der Regierungsrat, gestützt auf Art. 40 des Bundesgese tzes vom 28. September 2012 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen
4 und Art. 8 der Verordnung vom 19. Juni 2020 übe r Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-
19-Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage)
5 , beschliesst:
Massnahmen
in Gastronomie
-
betrieben
§ 1.
8
1 Gastronomiebetriebe erheben die Kontaktdaten sämtlicher Gäste.
2 Erhoben werden Name, Vorname, Strasse und Hausnummer, Post leitzahl, Mobiltelefonnummer, E-Ma il-Adresse und die Zeit des Ein tritts in den und des Austri tts aus dem Gastronomiebetrieb.
3 Für die Verwendung der Kontaktd aten gelten die Bestimmungen von Art. 5 der Covid-19-V erordnung besondere Lage.
4 . . .
11
§ 2.
6
§ 3.
9
§ 4.
6
Verbot des
Prostitutions
-
gewerbes;
Schliessung von
Erotikbetrieben
§ 5.
8
1 Prostitution ist verboten. Bo rdell- und Erotikbetriebe, Caba rets und ähnliche Lokale müssen geschlossen bleiben.
2 . . .
12
§ 6.
11
Kundgebungen
und Unter
-
schriften
-
sammlung
im öffentlichen
Raum
§ 7.
10 Politische und zivilgesellschaftliche Kundgebungen und Un terschriftensammlungen mit mehr als 100 Pers onen im öffentlichen Raum sind verboten.