Monitoring Gesetzessammlung

Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (818.18)

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Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (818.18)

Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie

1 V Covid-19
818.18 Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (V Covid-19) (vom 24. August 2020)
1 ,
2 Der Regierungsrat, gestützt auf Art. 40 des Bundesgese tzes vom 28. September 2012 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen
4 und Art. 8 der Verordnung vom 19. Juni 2020 übe r Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-
19-Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage)
5 , beschliesst:
Massnahmen
in Gastronomie
-
betrieben

§ 1.

8
1 Gastronomiebetriebe erheben die Kontaktdaten sämtlicher Gäste.
2 Erhoben werden Name, Vorname, Strasse und Hausnummer, Post leitzahl, Mobiltelefonnummer, E-Ma il-Adresse und die Zeit des Ein tritts in den und des Austri tts aus dem Gastronomiebetrieb.
3 Für die Verwendung der Kontaktd aten gelten die Bestimmungen von Art. 5 der Covid-19-V erordnung besondere Lage.
4 . . .
11

§ 2.

6

§ 3.

9

§ 4.

6
Verbot des
Prostitutions
-
gewerbes;
Schliessung von
Erotikbetrieben

§ 5.

8
1 Prostitution ist verboten. Bo rdell- und Erotikbetriebe, Caba rets und ähnliche Lokale müssen geschlossen bleiben.
2 . . .
12

§ 6.

11
Kundgebungen
und Unter
-
schriften
-
sammlung
im öffentlichen
Raum

§ 7.

10 Politische und zivilgesellschaftliche Kundgebungen und Un terschriftensammlungen mit mehr als 100 Pers onen im öffentlichen Raum sind verboten.
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