Entschädigungsverordnung des Kantonsrates (171.21)
Entschädigungsverordnung des Kantonsrates (171.21)
Entschädigungsverordnung des Kantonsrates
1 Entschädigungsverordnung des Kantonsrates (EVKR)
171.21 Entschädigungsverordnung des Kantonsrates (EVKR) (vom 27. Januar 2020)
1 ,
2 Der Kantonsrat, gestützt auf §§
10 Abs. 3 und 32 Abs. 4 des Kantonsratsgesetzes vom
25. März 2019 (KRG)
3 , beschliesst:
Grundsatz
§ 1.
1 Die Kantonsratsmitglie der erhalten für ihre parlamentarische Tätigkeit eine Entschädigung.
2 Sie erhalten einen Beitrag zur De ckung der Kosten, die ihnen aus dem parlamentarische n Mandat entstehen.
3 Die Fraktionen erhalten einen Beitrag zur Deckung der Kosten ihrer Tätigkeit für den Kantonsrat.
Entschädi
-
gungen
§ 2.
1 Die Kantonsratsmitglieder erhalten eine jährliche Grund entschädigung von Fr. 12 000.
2 Sie erhalten für die Teilnahme an einer Sitzung ein Sitzungsgeld von Fr. 220.
3 Für Sitzungen der Kommissionen oder Subkommissionen während der Pause der Kantonsratssitzungen wi rd kein Sitzungsgeld ausbezahlt.
4 Dauert eine Sitzung länger als vier Stunden, entscheidet die Präsi dentin oder der Präsident des Kantonsrates oder des jeweiligen Organs über ein zweites Sitzungsgeld.
b. Präsidiums
-
zulagen
§ 3.
1 Die Kantonsratsmitglieder erhalten das doppelte Sitzungs geld, wenn sie den Vorsit z im Kantonsrat oder in einem seiner Organe führen.
2 Die Jahrespauschalen für repräsentative Aufgaben betragen a. Fr.
40 000 für die Kantonsratspräsiden tin oder den Kantonsratsprä sidenten, b. Fr. 20 000 für die erste Vizepräsidentin oder den ersten Vizepräsiden ten, c. Fr. 10 000 für die zweite Vizepräsidentin oder den zweiten Vizepräsi denten.
a. Grund-
entschädigung
und Sitzungs-
gelder