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Habilitationsordnung der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich (415.458)

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Habilitationsordnung der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich (415.458)

Habilitationsordnung der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich

1 HabilO PhF
415.458 Habilitationsordnung der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich (HabilO PhF) (vom 6. November 2020)
1 Die Fakultätsversammlung, gestützt auf §
34 Abs. 3 Ziff. 2 des Universitätsgesetzes vom 15. März
1998 (UniG)
4 und §
27 Abs. 1 der Rahmenverordnung über die Habili tation der Universität Zürich vom 16. Dezember 2019 (RVO Habil)
5 , beschliesst: A. Allgemeine Bestimmungen
Regelungs
-
bereich

§ 1.

1 Diese Habilitationsordnung setzt die Rahmenverordnung über die Habilitation an der Unive rsität Zürich (RVO Habil) für die Philosophische Fakultät um.
2 Sie regelt die spezifischen Vo raussetzungen zur Erlangung der Venia Legendi für ein bestimmtes Lehrgebiet an der Philosophischen Fakultät.
3 Soweit diese Habilitationsordnung keine Bestimmung en enthält, gilt unmittelbar die RVO Habil.
Voraus
-
setzungen für
die Habilitation
an der Philo
-
sophischen
Fakultät

§ 2.

1 Neben den Vorausse tzungen nach §
5 Abs. 1 RVO Habil wird für eine Habilitation zusätzlich ei n Bezug zur Philosophischen Fakultät der Universität Zürich (UZH) verlangt.
2 Dieser Bezug kann insbes ondere bestehen aus: a. einer Tätigkeit an der UZH in nerhalb der letzten fünf Jahre, b. einer Forschungskooperation mit mindestens einer Fachvertreterin oder einem Fachvertreter aus dem Kreis der ordentlichen und aus serordentlichen Professorinnen und Professoren, de r Assistenzpro fessorinnen und -professoren sowi e der Förderungsprofessorinnen und -professoren, c. einer Unterstützung des Habilitat ionsgesuchs durch mindestens zwei Fachvertreterinnen oder Fachvertre ter oder fachnahen Vertreterin nen oder Vertretern aus dem Kreis der ordentlichen und ausser ordentlichen Professorinnen und Pr ofessoren, der Assistenzprofesso rinnen und -professoren sowie de r Förderungsprofessorinnen undprofessoren.
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