Monitoring Gesetzessammlung

Reglement über die Entbindung vom Seelsorgegeheimnis (182.43)

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Reglement über die Entbindung vom Seelsorgegeheimnis (182.43)

Reglement über die Entbindung vom Seelsorgegeheimnis

1 Reglement über die Entbindung vom Seelsorgegeheimnis
182.43 Reglement über die Entbindung vom Seelsorgegeheimnis (vom 26. Oktober 2020)
1 Der Synodalrat beschliesst: I. Allgemeines
Zweck und
Anwendungs
-
bereich

§ 1.

1 Dieses Reglement regelt di e Umsetzung der Bestimmungen über die Entbindung vom Seelsorgegeheimnis (§
40 a Anstellungsord nung
2 ). Es bezeichnet das für die Entb indung zuständige Gremium sowie das Verfahren, das von den Bete iligten beachtet werden muss.
2 Es ist anwendbar für Angestellte der Kirchgemeinden, der Rö misch-katholischen Körperschaft de s Kantons Zürich sowie von kirch lichen Institutionen, für welche die Anstellungsor dnung der Römisch- katholischen Körperschaft des Kantons Zürich anwendbar ist, sofern sie eine kirchliche Ernennung oder eine kirchliche Beauftragung (mit oder ohne Missio) haben. Dies sind: – Priester und Diakone, – Pastoralassistentinnen und Pastoralassistenten, – Religionspädagoginnen und Religionspädagogen, – weitere Seelsorger innen und Seelsorger.
3 Vom Reglement nicht betroffen sind Katechetinnen und Kate cheten.
4 Das Beichtgeheimnis fällt nicht unter den Anwendungsbereich dieses Reglements.
Zusammen
-
setzung und
Ernennung des
Gremiums

§ 2.

1 Das Gremium zur Entbindung vo m Seelsorgegeheimnis setzt sich zusammen aus: – dem Generalvikar, – der Präsidentin oder dem Pr äsidenten des Synodalrates, – der Bereichsleiterin oder dem Bereichsleiter Präsidiales des Syno dalrates.
2 Die Kompetenz zur Festlegung und Änderung der Zusammen setzung des Gremiums obliegt dem Generalvikar und dem Synodalrat.
Entscheide

§ 3.

1 Das Gremium kann gemäss Art. 321 des Schweizerischen Strafgesetzbuches
3 nur auf Gesuch der Geheimnisträgerin oder des Ge heimnisträgers entscheiden.
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