Taxordnung der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich (813.175)
Taxordnung der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich (813.175)
Taxordnung der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich
1 Taxordnung PUK
813.175 Taxordnung der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich (TO PUK) (vom 3. Dezember 2020)
1 Der Spitalrat der Psychiatrische n Universitätsklinik Zürich, gestützt auf §
12 Abs. 2 lit. h des Gesetzes über die Psychiatrische Uni versitätsklinik Zürich vom 11. September 2017 (PUKG)
5 , beschliesst: A. Allgemeine Bestimmungen
Gebühren
-
erhebung
§ 1.
1 Die Psychiatrische Universitäts klinik Zürich erhebt für ihre Leistungen an Selbstzahler Gebühren nach dieser Verordnung. Vorbe halten bleiben: a. Regelungen im Bereich der ob ligatorischen Sozialversicherungs gesetzgebung des Bundes, b. Vereinbarungen zwischen der Klinik und Versicherern, Amtsstel len oder anderen Taxgaranten, c. Vereinbarungen gemäss §
10 lit. b PUKG.
2 Die Gebührenordnung für di e Verwaltungsbehörden
3 kommt er gänzend zur Anwendung.
Patientinnen
und Patienten
§ 2.
1 Patientinnen und Patienten im Sinne dieser Verordnung sind Personen, die in der Klinik behandel t werden. Ihnen gleichgestellt sind Personen, die sich aufgrund einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung in der Klinik aufhal ten oder dort im Rahmen eines Massnahmenvoll zugs gemäss Schweizerischem Strafgesetzbuch
8 behandelt werden.
2 Als Behandlung gelten alle medi zinischen, pflegerischen und be treuerischen Massnahmen zu r Untersuchung und Therapie.
Patienten
-
gruppen
§ 3.
1 Die Patientinnen und Patienten werden nach ihrem Wohn sitz wie folgt unterschieden: a. Zürcherische Patientinnen und Pa tienten sind Pers onen, die zivil rechtlichen Wohnsitz im Kanton haben oder die wirtschaftliche Hilfe gemäss dem Sozialhilfegesetz vom 14. Juni 1981
6 beanspruchen kön nen.