Kulturfondsverordnung (612.3)
Kulturfondsverordnung (612.3)
Kulturfondsverordnung
1 Kulturfondsverordnung (KufV)
612.3 Kulturfondsverordnung (KufV) (vom 24. Februar 2021)
1 ,
2 Der Regierungsrat, gestützt auf §§
4 Abs. 1, 6 Abs. 3 und 7 Abs. 2 des Lotteriefondsgesetzes vom 2. November 2020
5 , beschliesst:
Fonds
-
verwaltung
§ 1.
Die Fachstelle Kultur der Dire ktion der Justiz und des Innern verwaltet den Kulturfonds.
Vorhaben
§ 2.
1 Die Mittel des Fonds werden zur Förderung des zeitgenös sischen Kunst- und Kulturschaffens verwendet, insbesondere für a. Betriebsbeiträge an Kulturinstit utionen bis zur Hälfte der anrechen baren Defizite gemäss §
2 des Kulturförderungsgesetzes vom 1. Feb ruar 1970
3 , b. Projektbeiträge zur Förderung de s Kunst- und Kulturschaffens von Einzelpersone n oder Gruppen, c. Ankäufe von Werken der bildenden Kunst, d. Beiträge an Kooperationen mit öf fentlichen und privaten Partner schaften, e. Auszeichnungen für kulturell herausragende Leistungen, f. einen Beitrag von höchstens 2 Mio. Franken pro Jahr an die Bil dungsdirektion zur Unterstützung von schule&kultur, g. Beiträge an Bau- und Infrastrukt urvorhaben von Kulturinstitutio nen, h. Beiträge an Institutionen mit ei nem mehrjährigen Leistungsausweis für einmalige ausserorden tliche kulturelle Vorh aben, die über deren gewöhnliche Tätigk eit hinausgehen.
2 Einer Institution wird nur einmal während vier Jahren ein Beitrag gemäss Abs. 1 lit. g und h gewährt.
3 Der Fonds kann ausnahmsweise Pr ojekte unterstützen, die ausser halb des Kantons stattfinden, we nn sie einen engen Bezug zum Kanton Zürich aufweisen.