Lotteriefondsgesetz (612)
Lotteriefondsgesetz (612)
Lotteriefondsgesetz
1 Lotteriefondsgesetz (LFG)
612 Lotteriefondsgesetz (LFG) (vom 2. November 2020)
1 ,
2 Der Kantonsrat, nach Einsichtnahme in die Anträge des Regierungsrates vom 30. Ja nuar 2019
3 und der Finanzkommission vom 20. August 2020, beschliesst: A. Fonds
Bestand
§ 1.
1 Der Kanton führt zur Verwaltung der Reingewinne aus den Lotterien und Sportwetten: a. einen Gemeinnützigen Fonds, b. einen Sportfonds, c. einen Kulturfonds, d. einen Denkmalpflegefonds.
2 Die Fonds verfügen über keine eigene Rechtspersönlichkeit.
3 Sie werden gesondert verwaltet un d führen eine eigene Rechnung.
Zuweisung
der Mittel
§ 2.
1 Den Fonds werden die folge nden Anteile am Gewinnanteil des Kantons aus der Genossenschaft Swisslos Interkantonale Landes lotterie zugewiesen: a. dem Gemeinnützigen Fonds:
30%, b. dem Sportfonds:
30%, c. dem Kulturfonds:
30%, d. dem Denkmalpf legefonds:
10%.
2 Der Regierungsrat kann den Fonds freiwillige Zuwendungen Pri vater zuweisen.
3 Die Zuweisung weiterer Mittel ist ausgeschlossen.
Verwendung
der Mittel
§ 3.
1 Die Mittel des Gemeinnützige n Fonds werden für gemein nützige Zwecke aller Art ausserha lb der Bereiche der anderen Fonds verwendet. In den Bereichen Spor t, Kultur und Denkmalpflege kön nen sie ausnahmsweise für Beiträge an einmalige Grossvorhaben, ins besondere bedeutende Bauvorhaben oder ausser ordentliche Jubiläums aktivitäten, verwendet werden, di e in den Bereichen Sport und Kultur
2 Mio. Franken bzw. im Bereich Denkmalpflege 1 Mi o. Franken über steigen.