Sportfondsverordnung (612.2)
Sportfondsverordnung (612.2)
Sportfondsverordnung
1 Sportfondsverordnung (SfV)
612.2 Sportfondsverordnung (SfV) (vom 9. Dezember 2020)
1 ,
2 Der Regierungsrat, gestützt auf §§
4 Abs. 1, 6 Abs. 3 und 7 Abs.
2 des Lotteriefondsgesetzes vom 2. November 2020
3 , beschliesst:
Fonds
-
verwaltung
§ 1.
Das Sportamt verw altet den Sportfonds.
Vorhaben
§ 2.
1 Die Mittel des Fonds werden zu r Förderung des Jugend- und Breitensports sowie des Nachwuch s- und Leistungssports verwendet, insbesondere für: a. Beiträge an den Bau und di e Sanierung von Sportanlagen, b. Beiträge an Sportveranstaltungen, c. Beiträge an Sportprojekte und -programme, d. Beiträge an Trägerschaften im Nachwuchs- und Leistungssport, e. Beiträge an den Zürcher Kantonalverband für Sport zur Unterstüt zung der sportlichen Aktivitäten der ihm angeschlossenen Verbände und Vereine, f. die Abgeltung von Dienstleistungen in der Sportförderung im Rah men von Leistungsver einbarungen mit der Sicherheitsdirektion, g. die Finanzierung von Sportpr ojekten und -programmen des Kan tons, h. die Finanzierung von Bau, Unte rhalt und Betrieb des Sportzentrums Kerenzerberg.
2 Ausgeschlossen sind: a. Beiträge an Sportanlagen, die au sschliesslich dem Schulsport die nen, b. Beiträge an Sportanlagen, Sport veranstaltungen, Sportprojekte undprogramme mit vorwiegend kommerziellem Charakter, c. Betriebsbeiträge an Sportanlagen, mit Ausnahme des Sportzentrums Kerenzerberg, d. Beiträge an Sportveranstaltung en, Sportprojekte und -programme von ausschliesslich lokaler Bedeutung, e. Beiträge an Sportveranstaltungen, die nicht im Kanton stattfinden, f. Beiträge an Aktivitäten des kommerziellen Spitzensports.