Monitoring Gesetzessammlung

Verordnung über die elektronische Einreichung der Steuererklärung (631.121)

CH - ZH

Verordnung über die elektronische Einreichung der Steuererklärung (631.121)

Verordnung über die elektronische Einreichung der Steuererklärung

1 V über die elektronische Einr eichung der Steuererklärung
631.121 Verordnung über die elektronische Einreichung der Steuererklärung (vom 18. Oktober 2011)
1 ,
2 Die Finanzdirektion, gestützt auf §§
109 c, 109 d und 133 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997
3 , verfügt: A. Allgemeines
Applikation zur
elektronischen
Einreichung
der Steuer
-
erklärung
(ZHprivateTax)

§ 1.

1 Das kantonale Steueramt stellt den im Kanton Zürich steuer pflichtigen natürlichen Personen übe r das Internet eine Applikation zur elektronischen Einreichung der Steuererklärung (ZHprivateTax) zur Verfügung.
2 Mit dieser Applikation kann die Steuererklärung gemäss den Vor gaben dieser Verordnung rechtsgültig elektronisch eingereicht werden.
3 Die Steuererklärung kann auch in Papierform eingereicht werden. Diese Verordnung regelt nur die elektronische Einreichung.
Server zur
Speicherung
der Steuer
-
erklärungsdaten
(KStA-E-Gov-
Server)

§ 2.

Das kantonale Steueramt speichert die mittels ZHprivateTax erfassten und elektronisch übermi ttelten Steuererklärungsdaten auf einem von ihm oder in seinem Au ftrag betriebenen Server (KStA-E- Gov-Server).
Datenschutz
und Informa
-
tionssicherheit

§ 3.

1 Das kantonale Steueramt trifft die erforderlichen Massnah men, a. damit es und das zuständige Gemeindesteueramt auf die gemäss §
8 elektronisch eingereichten Steuer erklärungsdaten jederzeit zugrei fen können, b. damit die elektronisch eingereich ten Steuererklärungsdaten nicht verändert oder gelö scht werden können, c. damit das Steuergeheimnis gemäss §
120 StG
3 gewährleistet ist und keine unberechtigten Personen Zu gang zu den Daten haben und d. damit jederzeit nachvollzogen we rden kann, welche Personen auf welche Daten Zugriff haben.
Verwendung von Cookies.

Durch die Nutzung dieser Website akzeptieren Sie automatisch, dass wir Cookies verwenden. Cookie-Richtlinie

Akzeptieren
Markierungen
Leseansicht