Verordnung über die elektronische Einreichung der Steuererklärung (631.121)
Verordnung über die elektronische Einreichung der Steuererklärung (631.121)
Verordnung über die elektronische Einreichung der Steuererklärung
1 V über die elektronische Einr eichung der Steuererklärung
631.121 Verordnung über die elektronische Einreichung der Steuererklärung (vom 18. Oktober 2011)
1 ,
2 Die Finanzdirektion, gestützt auf §§
109 c, 109 d und 133 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997
3 , verfügt: A. Allgemeines
Applikation zur
elektronischen
Einreichung
der Steuer
-
erklärung
(ZHprivateTax)
§ 1.
1 Das kantonale Steueramt stellt den im Kanton Zürich steuer pflichtigen natürlichen Personen übe r das Internet eine Applikation zur elektronischen Einreichung der Steuererklärung (ZHprivateTax) zur Verfügung.
2 Mit dieser Applikation kann die Steuererklärung gemäss den Vor gaben dieser Verordnung rechtsgültig elektronisch eingereicht werden.
3 Die Steuererklärung kann auch in Papierform eingereicht werden. Diese Verordnung regelt nur die elektronische Einreichung.
Server zur
Speicherung
der Steuer
-
erklärungsdaten
(KStA-E-Gov-
Server)
§ 2.
Das kantonale Steueramt speichert die mittels ZHprivateTax erfassten und elektronisch übermi ttelten Steuererklärungsdaten auf einem von ihm oder in seinem Au ftrag betriebenen Server (KStA-E- Gov-Server).
Datenschutz
und Informa
-
tionssicherheit
§ 3.
1 Das kantonale Steueramt trifft die erforderlichen Massnah men, a. damit es und das zuständige Gemeindesteueramt auf die gemäss §
8 elektronisch eingereichten Steuer erklärungsdaten jederzeit zugrei fen können, b. damit die elektronisch eingereich ten Steuererklärungsdaten nicht verändert oder gelö scht werden können, c. damit das Steuergeheimnis gemäss §
120 StG
3 gewährleistet ist und keine unberechtigten Personen Zu gang zu den Daten haben und d. damit jederzeit nachvollzogen we rden kann, welche Personen auf welche Daten Zugriff haben.