Monitoring Gesetzessammlung

Kantonale Personenbeförderungsverordnung (744.11)

CH - ZH

Kantonale Personenbeförderungsverordnung (744.11)

Kantonale Personenbeförderungsverordnung

1 Kantonale Personenbeförd erungsverordnung (KPBV)
744.11 Kantonale Personenbeförderungsverordnung (KPBV)
4 (vom 1. Dezember 1999)
1 Der Regierungsrat, gestützt auf Art. 36 der Verordnung vom 4. November 2009 über die Personenbeförderung (VPB)
3 ,
4 beschliesst:
Zuständigkeit

§ 1.

4
1 Das Amt für Mobilität
5 entscheidet über Bewilligungen nach Art. 7 und Art. 30–35 VPB
3 . Es nimmt zu Gesuchen für eidgenössische Konzessionen gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März
2009 über die Persone nbeförderung (Persone nbeförderungsgesetz, PBG)
2 Stellung.
2 Die Aufsicht über die Einhaltu ng der technischen Anforderungen und der Zulassungsvorschriften der eingesetzten Fahrzeuge oder Schiffe obliegt der nach der Gesetzgebung zuständigen kantonalen Behörde. Für die Aufsicht über die Einhaltung der übrigen Bewilligungsvoraus setzungen ist das Amt für Mobilität
5 zuständig.
Gesuche

§ 2.

1 Bewilligungsgesuche sind dem Amt für Mobilität
5 in zwei facher Ausfertigung spätestens dr ei Monate vor dem Zeitpunkt, auf wel chen die Fahrten aufgenommen werden sollen, einzureichen.
2 Das Gesuch enthält:
1. Name, Vorname und Wohnadresse oder Firma, Sitz und Adresse der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers,
2. Zweck der Fahrten,
3. Angaben über die zu befördernden Personen,
4. vorgesehene Fahrstrecke mit Be zeichnung der Anfangs- und End punkte sowie der Haltestellen,
5. Angaben über die Zahl und die Häufigkeit der Fahrten sowie die Zeitspanne, während der die Fahrten ausgeführt werden,
6. Angaben, ob die Fahrten in eige ner Regie oder im Auftragsverhält nis ausgeführt werden,
7. Zeitpunkt der vorgesehenen Betriebsaufnahme,
8. gewünschte Bewilligungsdauer,
9. Fahrplan und Tarif,
10. Angaben über die Art und die Zu lassung der einzusetzenden Fahr zeuge oder Schiffe,
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