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Einführungsverordnung zur Seilbahnverordnung (743.2)

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Einführungsverordnung zur Seilbahnverordnung (743.2)

Einführungsverordnung zur Seilbahnverordnung

1 Einführungsverordnung zur Se ilbahnverordnung (ESebV)
743.2 Einführungsverordnung zur Seilbahnverordnung (ESebV)
4 (vom 23. November 1977)
1 Der Regierungsrat, gestützt auf Art. 4 Abs. 4 der Vero rdnung vom 21. Deze mber 2006 über Seilbahnen zur Personenbeförd erung (Seilba hnverordnung)
3 ,
4 beschliesst:

§ 1.

Der Kanton Zürich tritt dem Konkordat über die nicht eidge nössisch konzessionierten Seilbahnen und Skilifte vom 15. Oktober 1951 /
27. November 1972
2 bei.

§ 2.

Bau und Betrieb der nicht eidgenössisch konzessionierten Seilbahnen und Skilifte unterstehen dem Konkordat vom 15. Oktober
1951 / 27. November 1972
2 , dessen Reglement vom 15. Oktober 1954 /
27. November 1972 (nicht verö ffentlicht) und dieser Verordnung.

§ 3.

4
1 Bau und Betrieb der unter da s Konkordat fallenden Seil bahnen und Skilifte bedürfen einer kantonalen Bewilligung.
2 Das Amt für Mobilität
5 erteilt nach Anhören der Baudirektion sämtliche für die Anlage erforderlichen Bewilligungen. Es entscheidet über die Einsprachen.
3 Das Amt ist für Stellungnahmen im Zusammenhang mit der Er teilung, Erneuerung, Änderung, Übertragung oder dem Widerruf von Konzessionen des Bundes zuständig.

§ 4.

Mit dem Bau der Anlage darf erst begonnen werden, wenn die kantonale Baubewi lligung erteilt ist.

§ 5.

1 Jedes Gesuch für eine Baubewilligung muss, vom Gesuch steller unterschrieben und datiert, dem Amt für Mobilität
5 in zwei Exem plaren eingereicht werden.
4
2 Dem Gesuch sind beizulegen: a. Beschreibung der Anlage mit technischem Bericht, b. Kostenvoranschlag, Finanzierung splan und Rentabilitätsberechnung,
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