Einführungsverordnung zur Seilbahnverordnung (743.2)
Einführungsverordnung zur Seilbahnverordnung (743.2)
Einführungsverordnung zur Seilbahnverordnung
1 Einführungsverordnung zur Se ilbahnverordnung (ESebV)
743.2 Einführungsverordnung zur Seilbahnverordnung (ESebV)
4 (vom 23. November 1977)
1 Der Regierungsrat, gestützt auf Art. 4 Abs. 4 der Vero rdnung vom 21. Deze mber 2006 über Seilbahnen zur Personenbeförd erung (Seilba hnverordnung)
3 ,
4 beschliesst:
§ 1.
Der Kanton Zürich tritt dem Konkordat über die nicht eidge nössisch konzessionierten Seilbahnen und Skilifte vom 15. Oktober 1951 /
27. November 1972
2 bei.
§ 2.
Bau und Betrieb der nicht eidgenössisch konzessionierten Seilbahnen und Skilifte unterstehen dem Konkordat vom 15. Oktober
1951 / 27. November 1972
2 , dessen Reglement vom 15. Oktober 1954 /
27. November 1972 (nicht verö ffentlicht) und dieser Verordnung.
§ 3.
4
1 Bau und Betrieb der unter da s Konkordat fallenden Seil bahnen und Skilifte bedürfen einer kantonalen Bewilligung.
2 Das Amt für Mobilität
5 erteilt nach Anhören der Baudirektion sämtliche für die Anlage erforderlichen Bewilligungen. Es entscheidet über die Einsprachen.
3 Das Amt ist für Stellungnahmen im Zusammenhang mit der Er teilung, Erneuerung, Änderung, Übertragung oder dem Widerruf von Konzessionen des Bundes zuständig.
§ 4.
Mit dem Bau der Anlage darf erst begonnen werden, wenn die kantonale Baubewi lligung erteilt ist.
§ 5.
1 Jedes Gesuch für eine Baubewilligung muss, vom Gesuch steller unterschrieben und datiert, dem Amt für Mobilität
5 in zwei Exem plaren eingereicht werden.
4
2 Dem Gesuch sind beizulegen: a. Beschreibung der Anlage mit technischem Bericht, b. Kostenvoranschlag, Finanzierung splan und Rentabilitätsberechnung,