Verordnung über das Gesamtverkehrsmodell (722.61)
Verordnung über das Gesamtverkehrsmodell (722.61)
Verordnung über das Gesamtverkehrsmodell
1 Verordnung über das Gesa mtverkehrsmodell (GVMV)
722.61 Verordnung über das Gesamtver kehrsmodell (GVMV) (vom 29. April 2015)
1 ,
2 Der Regierungsrat beschliesst:
Gesamtverkehrs
-
modell
§ 1.
4 Das Amt für Mobilität (Amt) betreibt zum Zweck der kan tonalen Verkehrsplanung ein Gesamt verkehrsmodell, das die Wechsel wirkungen zwischen den Verkehrsmitte ln sowie zwischen der Verkehrs- und der Siedlungsentwicklung abbildet.
b. Zusammen
-
arbeit
§ 2.
1 Das Amt kann für die Nutzung und die Weiterentwicklung des Modells Partnerschaften mit anderen Gemeinwesen oder For schungseinrichtungen eingehen.
2 Die Vereinbarung sieht eine den Interessen der Partner entspre chende Beteiligung an de n Entwicklungskosten vor.
3 Bei Partnerschaften entfa llen die Gebühren nach §§
5 und 7.
Nutzung des
Modells
§ 3.
1 Das Amt erbringt folgende gewerblichen Dienstleistungen: a. Einräumung von Nutzungsrecht en am Gesamtverkehrsmodell und Unterstützung von Nutzungsberechtigten, b. Bereitstellung von Modelldaten.
2 Die Bereitstellung von Modelldate n gemäss Abs. 1 lit. b kann Part nern gemäss §
2 Abs. 1 übertragen werden.
Einräumung
von Nutzungs
-
rechten
§ 4.
1 Das Amt räumt Nutzungsrechte am Modell ein, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchst eller folgende Voraussetzungen er füllt: a. Berechtigung zur Benutzu ng der Basisapplikation, b. Kenntnisse über deren korrekte Anwendung, c. Erfahrung im Bereic h der Verkehrsplanung.
2 Das Amt kann einen schriftlichen Nachweis über die Erfüllung der Voraussetzungen verlangen.
b. Nutzungs
-
gebühren
§ 5.
1 Die Gebühr für die Einräumung der Nutzungsrechte am Mo dell und dessen Verwendung wird vertraglich festgelegt und richtet sich wahlweise nach einem der im Anhang genannten Gebührenmodelle.
2 Das Amt kann zu Kontrollzwecken Einsicht in die Auftragsbücher der Nutzungsberechtigten nehmen.
3 Für die Nutzung des Modells im Auftrag des Kantons werden keine Gebühren erhoben.
a. Grundsatz
a. Voraus-
setzungen