Bildungsgesetz (410.1)
Bildungsgesetz (410.1)
Bildungsgesetz
1 Bildungsgesetz (BiG)
410.1 Bildungsgesetz (BiG)
16 (vom 1. Juli 2002)
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1. Teil: Grundlagen
Gegenstand,
Geltungsbereich
§ 1.
11
1 Dieses Gesetz regelt Ziel e, Grundsätze und Gliederung des Bildungswesens sowie die st ufenübergreifenden Bereiche.
2 Das Gesetz gilt für die staatlic hen Schulen und, soweit es dies ausdrücklich vorsieht, für die nichtstaatlichen Schulen.
Ziel
§ 2.
11 Das Bildungswesen ve rmittelt dem Menschen eine Bildung nach Massgabe seiner Anlagen, Eignungen und In teressen. Es fördert die Entwicklung zur mündigen, tole ranten und verantwortungsbewuss ten Persönlichkeit und le gt die Grundlage für die berufliche Tätigkeit sowie für das Zusamm enleben in Gesellschaft und Demokratie.
Grundsätze
§ 3.
11
1 Der Kanton sorgt für ein breites Angebot in der Aus- und Weiterbildung. Der Gedanke des lebe nslangen Lernens ist wegleitend.
2 Der Kanton arbeitet mit den Ka ntonen, dem Bund und anderen Trägerschaften im Bildungswesen zusammen.
3 Er fördert die Durchlässigkei t zwischen und in den Bildungs stufen.
4 Schülerinnen und Schüler werden grundsätzlich gemeinsam unter richtet.
Neutralität
§ 4.
11 Die staatlichen Schulen sind politisch und konfessionell neutral.
Qualitäts
-
sicherung
§ 5.
11 Der Kanton fördert die Qualität im Bildungswesen. Er stellt Qualitätsvorgaben auf und kann staatliche und nichtstaatliche Bildungs einrichtungen und Angebote in der Aus- und Weiterbildung anerken nen oder zertifizieren.
Bildungsdaten
§ 6.
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1 Die für das Bildungswesen zuständige Direktion bearbeitet die für das Bildungsmonitoring so wie die Planung, Führung und Eva luation des Bildungswesens notwendig en Daten, einschliesslich Per sonendaten und besonderer Personendaten und Daten der staatlichen und nichtstaatlichen Bi ldungseinrichtungen.
2 Sie kann die für die Lehrpersonalstatistik notwendigen Daten durch direkten elektr onischen Zugriff auf da s Personalmanagement- und Lohnadministrationssyst em des Kantons erheben.