Mehrwertausgleichsverordnung (700.91)
Mehrwertausgleichsverordnung (700.91)
Mehrwertausgleichsverordnung
1 Mehrwertausgleic hsverordnung (MAV)
700.91 Mehrwertausgleichsverordnung (MAV) (vom 30. September 2020)
1 ,
2 Der Regierungsrat, gestützt auf §§
3 Abs. 4, 12 Abs. 2, 17 Abs. 2 und 27 des Mehrwertaus gleichsgesetzes vom 28. Oktober 2019 (MAG)
4 , beschliesst:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
§ 1.
Diese Verordnung gilt für de n kantonalen und kommunalen Mehrwertausgleich.
Zuständigkeiten
§ 2.
1 Die Baudirektion vollzieht den kantonalen Mehrwertaus gleich.
2 Sie kann den Vollzug ganz oder teilweise unterg eordneten Ver waltungsstellen übertragen.
b. Gemeinden
§ 3.
1 Die Gemeinden vollziehen de n kommunalen Mehrwertaus gleich.
2 Sie melden der Baudirektion die Verwaltungsstellen, die für den Vollzug zuständig sind.
Kommunale
Mehrwert
-
abgabe
§ 4.
Die Gemeinden legen die Freifläche und den Abgabesatz ein heitlich für ihr Gemeindegebiet fest.
Gemeinschaft
-
liches Eigentum
§ 5.
Bei gemeinschaftlichem Eigen tum kann die Personenverbin dung oder Gemeinschaft aufgeforde rt werden, eine gemeinsame Ver treterin oder einen gemeinsamen Vert reter zu bezeichne n. Leistet sie der Aufforderung innert Frist kein e Folge, bezeichnet die zuständige Verwaltungsstelle die Vertreterin oder den Vertreter.
2. Abschnitt: Bemessung des Mehrwerts A. Grundsätze
Verkehrswert
§ 6.
Der Verkehrswert gemäss §
3 Abs. 1 MAG entspricht dem Erlös, der bei einer Veräusserung im freien Handel am massgebenden Stichtag gemäss §
3 Abs. 2 MAG hätte erzielt werden können.
a. Kanton